Pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es im Rahmen der Pflegetätigkeit zu einem Unfall, haben pflegende Angehörige Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Neben medizinischen und berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation gewährt die gesetzliche Unfallversicherung Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld (zum Beispiel Verletztengeld, Verletztenrente und Hinterbliebenenrente).
Doch wie weit reicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Diesen Fall hatte das Bayerische Landessozialgericht zu entscheiden: Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihre Schwiegermutter zu Hause gepflegt. Als die Klägerin beim Einkauf von ihrem Auto zu einem Geldautomaten ging, um dort Geld abzuheben, stürzte sie bei schneeglatter Straße. Sie erlitt dabei Verletzungen an Hand, Hals- und Lendenwirbelsäule. Aus diesem Grund wandte sie sich an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und stellte dort einen Leistungsantrag. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beschied diesen abschlägig. Zur Begründung führte er aus, vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei lediglich der Bereich der Pflege, nicht aber der häuslichen Versorgung (wie zum Beispiel des Einkaufens) abgedeckt. Auch vor dem Sozialgericht unterlag die Klägerin mit ihrem Anliegen. Erst in zweiter Instanz gaben ihr die Richter recht. Sie stellten klar, dass neben der Pflege zu Hause auch das Einkaufen für den Pflegebedürftigen versichert ist. Wer dazu Bargeld des Pflegebedürftigen abhebt, fällt auch auf dem Weg zum und vom Geldautomaten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Bayerisches Landessozialgericht, Az. L2 U 516/11).
Rechtsanwalt Jürgen Wahl
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