Privatpatienten müssen von ihnen bei der Versicherung eingereichte Arztrechnungen selbstständig auf Richtigkeit überprüfen

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Urteil des AG München vom 04.02.2014, Az.: 282 C 28161/12

Für den Fall, dass Privatpatienten Rechnungen bei Ihrer Versicherung einreichen, trifft sie eine Pflicht zu einer vorherigen Überprüfung ebendieser. Sollte der Arzt hierin fälschlicherweise Leistungen abrechnen, die er so gar nicht erbracht hat – dies dem Privatpatienten jedoch nicht auffällt, kann die Kasse das Geld vom Patienten zurückverlangen. So entschied das AG München im Februar 2014 (Az.: 282 C 28161/12).

Der Sachverhalt:
Dem Amtsgericht München lag dabei folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: eine Münchenerin reichte wie üblich ihre Rechnungen über die Inanspruchnahme eines Arztes bei ihrer privaten Krankenversicherung ein. Jedoch kontrollierte sie die Rechnung nicht, sodass ihr nicht auffiel, dass der Arzt – obwohl nur eine Bioresonanztherapie vorgenommen wurde – noch andere Behandlungen wie zum Beispiel eine „Akkupunkturbehandlung“ und eine „Infiltrationsbehandlung“ abgerechnet hatte. Wie üblich erstattete die Versicherung der Frau zunächst alle in der Rechnung aufgelisteten Kostenpunkte. Später bemerkte die Versicherung per Zufall jedoch, dass mit der Rechnung irgendetwas nicht stimmte, sodass sie Nachforschungen anstellte. Diese führten letztendlich sogar zur positiven Kenntnis, dass die aufgelisteten Behandlungen in dieser Weise gar nicht vorgenommen wurden. Aufgrund dieser Erkenntnis forderte sie das ausgezahlte Geld von der Frau zurück.

Die Münchenerin hingegen wollte dies nicht so hinnehmen und entgegnete, dass es für einen medizinischen Laien gar nicht ersichtlich sei, was genau der Unterschied zwischen Bioresonanztherapie und Akkupunkturbehandlung sei. Dementsprechend könne man ihr gar nicht vorwerfen, dass sie die Rechnungen „ungeprüft“ an die Versicherung weitergegeben hätte. Da sich die beiden Parteien nicht einigen konnten kam es zum Rechtsstreit.

Das Amtsgericht München urteilte im darauffolgenden Prozess zugunsten der klagenden Versicherung. Das Hauptargument hierfür war die Ansicht der Richter, dass für den Versicherungsnehmer „zumindest die nebenvertragliche Pflicht [bestehe], die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden.“ Dies sei dem Versicherten auch zumutbar, denn letztendlich müsste er die Rechnung nur auf ihre inhaltliche Schlüssigkeit hin überprüfen. Sollten bei dieser Überprüfung Zweifel hinsichtlich der aufgeführten Rechnungsposten kommen, würde eine schlichte Mitteilung an die Versicherung ausreichen, welche sich dann mit der weitergehenden Überprüfung beschäftige. Jedoch müsste aus der Natur der Sache heraus der Versicherte durch seine vorherige Durchsicht den Anstoß für diese Kontrolle geben. Eine Nichtvornahme könnte dem Versicherten teuer zu stehen kommen, denn in diesem Falle könne die Versicherung die zuviel gezahlten Beträge vom Versicherten zurückfordern. Wie dieser das Geld dann wiederbekommt, ist dann erst einmal nicht mehr das Problem der Versicherung.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie?
Das AG München stellte im Urteil generell fest, dass es eine Pflicht eines jeden Privatpatienten ist, die Rechnungen vor dem Einreichen bei der Kasse zumindest auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Sollten bei der Durchsicht Zweifel aufkommen, ob die Leistungen so überhaupt vorgenommen wurden müsse er die Versicherung konsultieren – tut er dies nicht, könne die Versicherung, wie in diesem Fall, die zuviel gezahlten Beträge zurückfordern.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

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