Psychoklausel in AUB – Urteil des OLG Dresden
Folgenreicher Stress mit dem Chef als Unfall?
Die moderne Arbeitswelt kann fordernd sein – und manchmal sogar ein Gesundheitsrisiko. Trefflich streiten lässt sich jedoch darüber, ob es als Unfall (und damit als Versicherungsfall) im Recht der privaten Unfallversicherung einzustufen ist, wenn ein Angestellter nach einer Auseinandersetzung mit seinem Chef psychische Probleme entwickelt. Das OLG Dresden diese Frage nun entschieden.
Woran genau sich der Streit entzündete, ist nicht bekannt. Fest steht nur, dass der Kundenberater in der Kreditabteilung einer Bank und sein Vorgesetzter eine intensive Auseinandersetzung hatten – mit erheblichen Folgen für den sensiblen Banker. Der nämlich litt schwer unter dem Streit und reichte schließlich bei seiner privaten Unfallversicherung einen Leistungsantrag ein, wonach der Vorfall an seinem Arbeitsplatz als Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen sei.
Konkret berichtet der Mann von einer „Schikane durch seinen Arbeitgeber“, zudem sei er von seinen Vorgesetzten „massiv angeschrien“ und dadurch „akut traumatisiert“ worden. Infolge dieser Ereignisse leide er an „rezidivierenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden“ und an einer Angststörung.
Die Versicherung verweigerte die Leistung mit der Begründung, es fehle an einem Unfallereignis. Die Gesellschaft verwies dabei auf die sogenannte Psychoklausel in ihren AUB. Danach wird der Versicherungsschutz für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen auf Unfälle ausgeschlossen. Der Kunde wollte das nicht hinnehmen, der Fall wurde streitig.
Nun entschied das OLG Dresden (Az.: 4 U 1627/19):
- Die Leistungsausschlussklausel in § 2 Abs. 4 AUB ist wirksam. Sie erfasst auch Unfälle, bei denen infolge psychischer Fehlverarbeitung weitergehende Störungen auftreten (…)
- Der Versicherungsnehmer muss einen unfallbedingten Primärschaden und dessen Eignung zu einer psychischen, invaliditätsbedingten Reaktion darlegen und beweisen.
Anschreien ist keine Einwirkung auf den Körper
Im konkreten Fall hätte der Banker also nachweisen müssen, dass das Anschreien durch seine Vorgesetzten direkt auf seinen Körper, insbesondere auf sein Gehirn, eingewirkt hat. Das ist ihm nicht gelungen. Entsprechend nahm das Gericht keine neurologische oder organische Ursache für die psychischen Probleme des Mannes an, sondern ging davon aus, dass diese „allein durch ein Trauma oder Stress“ begründet und damit kein Fall für die Unfallversicherung seien.
Fazit von Fachanwalt Jürgen Wahl:
Die sogenannte Psychoklausel in der Unfallversicherung führt häufig zu Streit. Sie schließt Leistungen der Gesellschaften immer dann aus, wenn ein Kunde mit psychischen Problemen auf einen Unfallereignis bzw. die unfallbedingte Gesundheitsschädigung reagiert etwa, weil er nach der durchlebten Gefahrensituation eine Angststörung entwickelt. Etwas anderes gilt nur, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung und einem durch den Unfall verursachten körperlichen Traumata nachweisbar ist.
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