Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Az. 13 K 1813/14, vom 15. Januar 2016:
Auch zu Unrecht erhaltene Berufsunfähigkeitsleistungen müssen versteuert werden.
Wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus Berufsunfähigkeitsleistungen erbringt, ist Vorsicht geboten! Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil 13 K 1813/14 vom 15. Januar 2016 nun festgestellt hat, muss ein Versicherungsnehmer rechtsgrundlos erhaltene Berufsunfähigkeitsleistungen trotz Rückzahlungsverpflichtung versteuern. In seinem Urteil trübte das Finanzgericht die Freude eines Versicherungsnehmers, auf dessen Konto der Berufsunfähigkeitsversicherer acht Monate länger als vertraglich geschuldet eine Berufsunfähigkeitsrente einzahlte. Der kombinierte Versicherungsvertrag mit einem Lebens- und Berufsunfähigkeitsbaustein beinhaltete ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers, sodass dieser zu einem fest definierten Vertragszeitpunkt entscheiden musste, ob er weiter eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen will oder ob die Ablaufleistung ausgezahlt werden soll. Letztere Option sollte nach den Vertragsbedingungen die Einstellung der Rentenzahlungen nach sich ziehen. Nachdem sich der Versicherungsnehmer jedoch für die Auszahlung der Ablaufleistung entschieden hatte und diese auch von dem Berufsunfähigkeitsversicherer ausgezahlt worden war, erhielt er acht weitere Monate eine Berufsunfähigkeitsleistung. Doch die Freude währte nur kurz: Nachdem der Versicherer sein Versehen bemerkt hatte, forderte er den Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Gelder auf. Dieser einige sich mit der Versicherung und zahlte die ihm nicht zustehenden Gelder an diese zurück.
Höchst erstaunt war der Versicherungsnehmer jedoch, als der Fiskus diese überschüssigen Versicherungsleistungen versteuern wollte. Der Versicherungsnehmer ging davon aus, dass er die Rentenzahlungen nicht zu versteuern hätte, nachdem er diese an den Versicherer zurückgezahlt hatte. Der Fiskus bestand jedoch auf die Versteuerung der zu viel erhaltenen Bezüge.
Zu Recht – entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Bei den rechtsgrundlos erhaltenen monatlichen Zahlungen handle es sich um sogenannte „wiederkehrende Leistungen“, die als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig seien. Für die Besteuerung komme es nämlich nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe. Lediglich freiwillige Leistungen seien von der Besteuerung ausgenommen. Um solche handle es sich hier jedoch nicht, da offenkundig sei, dass die Versicherung den Kläger nicht über das vertraglich geschuldete Maß hinaus bereichern habe wollen. Vielmehr handelte es sich um versehentliche Leistungen des Versicherers. Ausschlaggebend sei ferner, dass der Versicherer die monatlichen Zahlungen zuvor willentlich und regelmäßig geleistet habe, so das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg.
Ihr Rechtsanwalt – Jürgen Wahl
Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht
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