Meldefristen der privaten Unfallversicherung

()

Dieses Urteil sollten Kunden der privaten Unfallversicherung kennen

Wer nach einem Unfall Leistungen seiner privaten Unfallversicherung in Anspruch nehmen will, muss zeitnah zum Arzt und hat auch für die Meldung nicht unbegrenzt Zeit. Welche Fristen genau zu wahren sind, muss die Gesellschaft dem Kunden mitteilen – und nur ihm. Diese Beschränkung kann unerfreuliche Folgen haben.
15 Monate. So lange haben Unfallopfer normalerweise Zeit, um ihrer privaten Unfallversicherung den Schaden zu melden und alle Unterlagen einzureichen. Wer die Frist versäumt, geht leer aus. Allerdings müssen Versicherer ihre Kunden auf diese strenge Regel hinweisen. § 186 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) schreibt vor:
„Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.“
Eigentlich eine klare Ansage. Doch was gilt, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst zu Schaden kommt, sondern eine dritte Person, für die die Police abgeschlossen wurde? Wer muss dann den Hinweis auf die Fristen erhalten? Zu dieser Frage hat das OLG Karlsruhe vor einiger Zeit eine wichtige Entscheidung getroffen.
Im konkreten Sachverhalt hatte ein – mittlerweile verstorbener – Mann für seine Ehefrau eine Unfallversicherung abgeschlossen. Die Bedingungen sahen standardmäßig vor, dass die Gesellschaft nur zahlen muss, wenn die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht wird.

Problemfall: Versicherung auf fremde Rechnung

Die Frau hatte nach einem Sturz aus dem Fenster schwere Verletzungen davongetragen und befand sich deshalb monatelang in stationärer Behandlung. Dies meldete sie der Versicherung und verlangte schließlich 74 000 Euro Invaliditätsleistung. Allerdings hatte sie es versäumt, innerhalb der 15-Monatsfrist die nötigen ärztlichen Atteste für ihre körperlichen Einschränkungen vorzulegen, denn den Hinweis, dass es für das Einreichen der Unterlagen ein Zeitlimit gab, hatte die Versicherung nur dem Ehemann als Versicherungsnehmer geschickt.
Als die Gesellschaft sich mit Hinweis auf das Fristversäumnis weigerte, die geforderte Summe auszuzahlen, klagte die Frau – allerdings ohne Erfolg.

Eindeutiger Wortlaut des Gesetzes

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Rechtsauffassung der Versicherung. Diese könne sich auf das Verstreichen der Frist berufen, da sie den Versicherungsnehmer, also den verstorbenen Mann der Klägerin ordnungsgemäß auf die geltende Frist hingewiesen habe. Eine Pflicht, neben dem Versicherungsnehmer auch noch die versicherte Person entsprechend aufzuklären, bestehe selbst dann nicht, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern die versicherte Person den Schadenfall anzeigt. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 186 VVG ist, wonach eine Hinweispflicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer für die Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen sowie Fristen zugunsten der versicherten Person Sorge trage. Der Versicherer müsse sich demnach nur an den Versicherungsnehmer halten.

Fazit von Fachanwalt Jürgen Wahl

Das Urteil belegt einmal mehr: Versicherungsnehmer, die Invaliditätsleistungen von ihrer privaten Unfallversicherung erhalten wollen, müssen sich sklavisch an die vorgegebenen Fristen halten, andernfalls riskieren sie, im Ernstfall mit leeren Händen dazustehen. Besonders aufmerksam sollten in diesem Zusammenhang Versicherungsnehmer sein, die für eine dritte Person einen Vertrag abschließen. Denn auch wenn die Police diesen Dritten schützen soll: Vertragspartner des Versicherers – mit allen Rechten und Pflichten –ist der Versicherungsnehmer, nicht die versicherte Person.

Geben Sie uns Feedback

Klicken Sie auf einen Stern um diese Seite zu bewerten.

Durchschnittliche Bewertung / 5. Anzahl:

Bisher keine Bewertungen. Seien Sie der Erste.

Jürgen Wahl Focus TOP Rechtsanwalt 2023 Verischerungsrecht Offenbach

Versicherungsrecht Offenbach

Anwalt Unfallversicherung

Fachanwalt Jürgen Wahl berät Sie gerne bei allen Fragen zur privaten Unfallversicherung!

Wir sind bekannt aus:

Mitgliedschaften:

Deutscher Anwaltverein Frankfurter Anwaltsverein Mitgleid im Anwaltverein AG Medizinrecht Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht Anwälte für Ärtzte