Die Unfallversicherung muss auch zahlen, wenn ein bloßer Dornenstich unerwartet zum Tod führt
Der Stich einer Rosendorne ist „von außen auf den Körper wirkend“ und fällt somit unter einen Zusammenstoß des eigenen Körpers mit Sachen, Tieren oder mit Personen. Schließt die Unfallversicherung eine Leistung bei „geringfügigen Hautverletzungen“ aus, so muss sie im Zweifel beweisen, dass kein tieferliegendes Gewebe verletzt wurde, um einen Haftungsausschluss geltend machen zu können. So entschied nun das Oberlandesgericht aus Karlsruhe mit Urteil vom 11. Juli 2013 (Az: 12 U 12/13) und sprach der Ehefrau des Verstorbenen eine Versicherungszahlung in Höhe von 15.000 Euro zu. Die Kapitalversicherung des Verstorbenen wollte die im Todesfall garantierte Leistung an seine Witwe nicht ausschütten, weil sie von einem Haftungsausschluss aufgrund einer geringfügigen Hautverletzung ausging. Die Frau klagte zunächst vor dem Landgericht Karlsruhe, welches kein Urteil zu ihren Gunsten fällen konnte.
Todesursache Sepsis – Blutvergiftung beim Rosenschneiden
Als der Ehemann der späteren Klägerin im Sommer 2010 dabei war, seine Rosenstöcke im Garten zu beschneiden, erlitt er eine Verletzung durch einen Rosendornen am linken Mittelfinger. Die Wunde heilte jedoch nicht ab und der Mann erlitt eine Infektion mit Staphylokokkus aureus, sodass während eines fast dreiwöchigen stationären Behandlungsaufenthalts sogar ein Teil des Fingers amputiert werden musste. Trotz der Amputation verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich und der Mann verstarb über sechs Monate nach dem Vorfall in einem Krankenhaus. Die Frau beantragte nun bei einer zuvor von ihrem Ehemann abgeschlossenen Kapitalversicherung die Versicherungsleistung über 15.000 Euro.
Versicherung sieht Todesursache Unfall nicht als erwiesen an
Eine Zahlung aus der Kapitalversicherung und auch aus einer Bestattungsvorsorge-Versicherung lehnte die später beklagte Versicherung jedoch ab. Aus ihrer Sicht sei eine Leistungspflicht nicht eingetreten, da aufgrund des vorgelegten Arztberichtes ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungspolice als Todesursache nicht nachgewiesen werden könne. Vor dem Landgericht Karlsruhe sollte die Beklagte Unfallversicherung zunächst Recht bekommen. Laut Ansicht der Richter sei von der klagenden Witwe vor Gericht nicht bewiesen worden, dass ihr Ehemann durch den Dornenstich Verletzungen erlitt, die über das Maß einer geringen Hautverletzung hinausgingen (Az: 2 O 336/12). Diese seien jedoch durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen gewesen.
Berufung beim OLG hat Erfolg
Die Klägerin wollte sich mit diesem Urteil nicht abfinden und legte Berufung zum Oberlandesgericht ein. Das Gericht sprach nach erneuter Prüfung sodann ein Urteil zugunsten der Ehefrau. Es lag nach Ansicht der Richter ein Unfall vor, denn durch den ungewollten Kontakt mit dem Rosendornen habe eine Sache „von außen auf den Körper“ gewirkt. Und ein Versicherungsfall sei auch nicht durch die Klausel der „geringen Hautverletzung“ in der Versicherungspolice ausgeschlossen. Denn in diesem Fall hätte die beklagte Unfallversicherung beweisen müssen, dass durch den Dornenstich nicht auch tieferliegendes Gewebe im Finger des Verstorbenen verletzt wurde. Und eine Verletzung von tieferliegendem Gewebe sei keine „geringe Hautverletzung“.
Dieses Urteil zeigt gut, dass bei Leistungsausschlüssen die Versicherung in der Beweispflicht ist. Zwar kann sie grundsätzlich leichte Verletzungen, die eine Blutvergiftung nach sich ziehen können, ausschließen. Dazu muss aber festgestellt werden, dass durch die Hautverletzung möglicherweise nicht auch Gewebe unter der Wunde getroffen wurde. Versicherungen versuchen häufig zunächst, einen Versicherungsfall zu verneinen. Wie sich am besprochenen Beispiel zeigt, kann dies oft mit Erfolg entkräftet werden.
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