Betriebsschließungsversicherung: Mehr als 750 000 Euro für Düsseldorf Barbetreiber

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Auch an der längsten Theke der Welt war es im ersten Lockdown 2020 ungewöhnlich still. Zwei Barbetreibern bescherte das herbe Umsatzeinbußen. Das Landgericht Düsseldorf hat ihnen nun einen hohen Schadenersatz aus ihrer Betriebsschließungsversicherung zugesprochen. Doch das Verfahren wird wohl in die nächste Runde gehen.

Weil sie ihre Bars im Frühjahr 2020 coronabedingt schließen mussten, steht zwei Geschäftsleuten aus Düsseldorf mehr als eine dreiviertel Million Euro aus ihrer Betriebsschließungsversicherung zu. Das hat die zehnte Kammer für Handelssachen am Landgericht Düsseldorf entschieden (Az. 40 O 53/20).
Die beiden Männer betreiben in der Altstadt der nordrheinwestfälischen Landeshauptstadt mehrere Bars, für die sie in den Jahren 2017 und 2018 Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben. Als Deutschland im Frühjahr 2020 in den ersten Lockdown ging und die Lokale geschlossen werden mussten, verlangten sie von der Assekuranz 75 Prozent des Tagesumsatzes des Vorjahreszeitraums – und zwar für den Versicherungszeitraum von insgesamt 30 Tagen.
Die Versicherungen lehnte die Zahlung ab und brachte den inzwischen bekannten Hinweis vor, dass die Versicherung nur für Erreger gelte, die bereits im Infektionsschutzgesetz aufgeführt seien. Das sei bei Sars-Cov-2 gerade nicht der Fall. Sollte doch eine Zahlung zu leisten sein, müsse die Taxe von 75 Prozent des Tagesumsatzes angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Rezession gekürzt werden. Zudem müssten sich die Gastronomen ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Klare Positionierung der Kammer

Das LG Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte die Gesellschaft zur Zahlung von 764.138,63 Euro. Da die Bars aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf hatten geschlossen werden müssen und diese auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nahm, liege ein Versicherungsfall vor. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Betreiber weiterhin einen Außenverkauf betreiben durften. Auch müssten sich die Inhaber nicht auf eine mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.
Zu der Frage, ob ältere Vertragsbedingungen auch Betriebsschließungen erfassen, wenn der Vertrag zwar einen Katalog von Krankheiten und Erregern nennt, aber gleichzeitig einen Hinweis auf §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz, positioniert sich die Kammer sehr klar: Der abschließende Charakter der Aufzählung werde durch die Formulierung nicht hinreichend deutlich, zumal es keinen klaren Hinweis gebe, dass eine Haftung für neue Krankheiten ausgeschlossen sein solle. Insoweit verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot und sei unwirksam. Darüber hinaus sei die Auslegung keineswegs so eindeutig, wie vielfach postuliert: Mit dem Hinweis auf §§ 6,7 IfSG könne auch ein Hinweis auf die Regelungen insgesamt und damit auch auf die Öffnungsklauseln in § 6 und in § 7 erteilt sein. Insoweit gelte zu Lasten des Verwenders die dem Vertragspartner günstigere Auslegung.
Zur Höhe des Schadens führte das Gericht aus, dass diese nach den Umsatzzahlen und der Taxe von 75 Prozent erfolgen durfte, ohne dass etwaige ersparte Aufwendungen anzurechnen wären. Insoweit sei die vertragliche Regelung maßgeblich, an die sich die beiden Barbetreiber gehalten haben und in denen von einer Anrechnung nicht die Rede ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die Versicherung in die nächste Instanz gehen wird.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Inwieweit ältere Vertragsbedingungen auch Betriebsschließungen erfassen, die auf das neuartige Corona-Virus bezogen sind, bewertet die Rechtsprechung derzeit unterschiedlich. Die hier vertretene Auffassung zugunsten der Geschädigten wird selbst am Landgericht Düsseldorf nicht von allen Richtern geteilt. So urteilte etwa die 9. Zivilkammer desselben Gerichts am 09.02.2021 zugunsten einer Versicherung und versagte dem Gastronomen eine Entschädigung (Az. 9 O 292/20). Rechtssicherheit wird es wohl erst geben, wenn der Bundesgerichtshof eine erste Entscheidung zu diesem Thema gefällt hat.

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