Stürmische Debatte um einen Dachschaden

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Schäden am Haus plus Sturm in der Region gleich Versicherungsfall? Nicht unbedingt: Wer seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen will, muss mehr tun, um einen bedingungsgemäßen Schaden nachzuweisen.
Xantippe, Yulia, Bianca und Hanna. Diese vier Sturmtiefs verursachten im vergangenen Jahr erhebliche Schäden in Deutschland. Und Experten warnen, dass sich Hausbesitzer wegen des Klimawandels immer häufiger mit folgenreichen Wetterextremen konfrontiert sein werden.
Eine Wohngebäudeversicherung kann dann gute Dienste leisten. Allerdings ist es nicht immer einfach, einen Sturmschaden zu beweisen. Das belegt ein aktuelles Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az: 5 U 61/19).

Von lauen Lüften und wütenden Stürmen

Grundsätzlich zahlen Wohngebäudeversicherungen bei Sturmschäden erst ab Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala. Sie ist ab einer Windgeschwindigkeiten von 62 Kilometer pro Stunde erreicht. Doch wann geht ein Schaden tatsächlich auf einen Sturm zurück – und wer muss was beweisen?
Mit diesen Fragen sah sich auch eine Frau aus dem saarländischen Burbach konfrontiert. Sie hatte im Oktober 2017 bemerkt, dass sich auf ihrem Dach die Verkleidung an drei Kaminen gelöst hatte. Der Schaden in betrug gut 5.000 Euro. Da die Hausbesitzerin davon ausging, dass ein Sturm die Verkleidungen gelockert habe, meldete sie den Schaden ihrer Versicherung. Diese bezweifelte aber, dass starker Wind die Ursache für den Schaden war. Der Fall wurde streitig.

Wissen, wo es weht….

Das Gericht traf in seiner Entscheidung wichtige Aussagen zur Beweislast bei Sturmschäden. Grundsätzlich gilt, dass die AVB den Versicherungsnehmer verpflichten, einen Sturmschaden vollumfänglich nachweisen. Der Kunde muss also den Beweis erbringen, dass zum Zeitpunkt des Schadens am Schadensort ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 wütete. Dafür kann er zum Beispiel auf Daten von nahe gelegenen Wettermessstationen zurückgreifen. Die genutzten Daten müssen allerdings einen Schluss auf die Verhältnisse am Schadensort und zum Schadenszeitpunkt mit der notwendigen Gewissheit zulassen.
Dass eine solche Gewissheit in der Praxis nicht immer herzustellen ist, wissen aber auch die Gerichte und gestehen Versicherungsnehmern gewisse Beweiserleichterungen. So wird – wenn die Windstärke nicht nachweisbar ist – ein Sturm unterstellt, wenn durch Luftbewegungen in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand entstanden sind oder wenn die angegebenen Schäden an einem einwandfreien Gebäude nur durch Sturm entstanden sein können.

Einwandfreies Gebäude oder Haus mit Renovierungsstau?

Im konkreten Fall gelang der Kundin trotzdem kein ausreichender Nachweis, dass ihr Dachschaden auf einen Sturm zurückging. Zwar zeigten vier nahegelegene Wetterstationen Windgeschwindigkeiten über Stufe 8. Da die Überschreitungen aber nur sehr kurz waren und alle Wetterstationen (anders als das Haus der Kundin) in exponierter Höhenlage stehen, war bereits das Sturmereignis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen.
Auch der Nachweis, dass die Schäden an ihrem einwandfreien Haus nur durch einen Sturm entstehen konnte, könnte die Frau nicht erbringen. Vielmehr hatte ein Sachverständiger der Versicherung nach dem Ereignis festgestellt, dass die Dachabdeckung der versicherten Frau „alt und marode“ gewesen sei, so dass sie der Kaminabdeckung keinen ausreichenden Halt mehr gewährte. Ein Schaden habe somit auch schon durch wesentlich geringere Windgeschwindigkeiten entstehen können.
Das Gericht entschied daher zugunsten der Wohngebäudeversicherung und lehnte eine Leistungspflicht ab.

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