Versicherungswechsel: Wann haftet ein Vermittler für schlechte Beratung?

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Wer seine Versicherung wechselt, sucht beim neuen Anbieter in der Regel bessere Konditionen, keine Verschlechterung. Was aber, wenn der Vermittler einen Fehler macht und genau dieser Fall eintritt? Das Landgericht Frankfurt/M. vertritt dazu eine sehr klare Linie.
Wie weit geht die Beratungs- und Aufklärungspflicht von Versicherungsvermittlern? Diese Frage stellte sich auch ein Berufsfeuerwehrmann, der im Öffentlichen Dienst tätig war und eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel besaß. Eine solche Klausel ist für Beamte und Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes besonders wichtig, weil der Versicherer dadurch zusagt, die Entscheidung des Dienstherren nicht anzuzweifeln, wenn dieser einen Staatsdiener wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzt oder entlässt. Im konkreten Fall stand die Klausel nicht direkt im Versicherungsschein sie, war jedoch im Antrag vereinbart worden, auf die der Versicherungsschein Bezug nahm.
Dennoch war der Feuerwehrmann mit seiner Police offenbar nicht ganz zufrieden, denn er nahm die Dienste eines Versicherungsvermittlers in Anspruch, der die besagte BU-Police für ihn kündigte und eine neue Berufsunfähigkeitsversicherung abschloss. Diese sah allerdings schlechtere Leistungen vor als die Ursprungspolice, weswegen der Kunde den Vermittler auf Schadenersatz verklagte. Dieser wiederum gab an, er habe die alte Versicherung nicht vermittelt und daher keine Kenntnis von der dort vereinbarten Klausel gehabt. Im Übrigen sei diese auch nie Gegenstand der Gespräche zwischen ihm und dem Kläger gewesen.
Haftbar gemacht hat er sich nach Meinung des Landgericht Frankfurt dennoch (Urteil vom 23.04.2020, Az. 2-30 S 5/18).

Ob Makler oder Vertreter: Alle müssen beraten und aufklären

Die Richter führten aus, dass sich aus der Beratungspflicht gegenüber dem Kunden stets auch die Verpflichtung weiterer Nachforschungen aufgrund der Angaben im Versicherungsschein ergebe. Der Versicherungsvermittler habe den Versicherungsnehmer bei einem Versicherungswechsel über dessen Folgen und insbesondere über damit verbundene Nachteile zu informieren, da der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch ein eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen wolle. Dabei löse bereits die Vorbereitung des Kündigungsschreibens für die alte Versicherung einen entsprechende Beratungspflicht aus.
Weiter führte das Gericht aus, dass der Versicherungsnehmer selbst nicht verpflichtet sei, die ihm übersandten Unterlagen des neuen Versicherers zu überprüfen, um ggfls. eine Fehlberatung beim Versicherungswechsel erkennen zu können.
Alles in allem kam das Landgericht zu dem Schluss, dass der Feuerwehrmann sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen den Versicherungswechsel entschieden hätte. Dazu hatte die Dienstunfähigkeitsklausel eine zu große Bedeutung: Der Vermittler musste daher Schadenersatz leisten.

Kommentar von Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung:

Für Versicherungsnehmer ist der Wechsel von Versicherungen in der Regel mit einem gewissen Risiko verbunden. Es ist daher sehr erfreulich, dass das LG Frankfurt die Beratungspflicht von Versicherungsvertretern so ausdrücklich betont. Wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts, dass die Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nur für Versicherungsmakler, sondern auch für Versicherungsvertreter gilt. Auch sie haften bei Beratungsfehlern also für Schäden, die ihren Kunden dadurch entstehen.

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