Vormalige Lebensstellung in der BU – was ist das?

()

Berufsunfähigkeitsversicherung müssen zahlen, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, seinen angestammten Beruf auszuüben. Allerdings kann man sich trefflich darüber streiten, wann das der Fall ist. Kritisch wird es vor allem, wenn der Vertrag eine Verweisungsklausel enthält, die eine Leistungspflicht ausschließt, sofern der Kunde noch mit einem anderen als seinem eigentlichen Job seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Enthalten die Versicherungsbedingungen zur BU eine sogenannte „abstrakte Verweisung“, darf die Gesellschaft die Zahlung der Rente schon dann verweigern, wenn der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch eine andere Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Ausbildung und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ob es einen solchen Job tatsächlich gibt, ist egal.
Anders stellt sich die Lage dar, wenn der Vertrag eine „konkrete Verweisung“ enthält. In diesem Fall prüft der Versicherer, ob der Kunde trotz Berufsunfähigkeit in seinem ursprünglichen Job eine neue Berufstätigkeit aufgenommen hat. Entspricht diese der bisherigen Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung des Kunden und erzielt er damit ein vergleichbares Einkommen, kann die Gesellschaft die Zahlung der Rente ebenfalls ablehnen.
Eine vollständige Berufsunfähigkeit liegt also nur vor, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit auszuführen, die seiner vormaligen Lebensstellung entspricht. Wann das der Fall ist, bereitet in der Praxis aber immer wieder Schwierigkeiten, wie der folgende Fall belegt (BGH, Az. IV ZR 19/18).

BU-Versicherung muss nicht zukünftige Lebensumstände verbessern

Der Versicherungsnehmer arbeitete als Dachdeckerhelfer. 2008 wurde er berufsunfähig. 2007verdiente er 15.523 Euro brutto pro Jahr, das mittlere Jahresbrutto in der Zeit vor seiner Berufsunfähigkeit lag bei 12.340 Euro.
Zunächst erhielt der Versicherte die vereinbarte BU-Rente. Nach einer Umschulung zum Kaufmann im Großhandel begann er dann im April 2012 in dieser Funktion zu arbeiten und brachte es auf ein Jahresbrutto von 12.000 brutto.
Der Versicherer stellte daraufhin die Rentenzahlungen ein und berief sich auf die Versicherungsbedingungen. Danach war die Verweisung auf einen der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers entsprechenden Beruf grundsätzlich möglich und nur ausgeschlossen, wenn das jährliche Einkommen im neuen Beruf 20 Prozent oder mehr unter dem Einkommen im bisherigen Beruf läge. Vor Eintritt der BU seien die Lebensverhältnisse durch ein Durchschnittseinkommen von 12.340 Euro pro Jahr bestimmt gewesen. Nun verdiene er 12.000 Euro pro Jahr.
Der Versicherungsnehmer wollte das nicht hinnehmen und klagte sich durch drei Instanzen. Da sein letztes Jahreseinkommen vor Eintritt der BU bei 15.523 Euro gelegen habe, verdiene er nun mehr als 20 Prozent weniger und habe weiterhin Anspruch auf seine Rente.
Während das LG Gera die Klage auf Zahlung der monatlichen Rente noch abgewiesen hatte, verurteilte das OLG Jena die beklagte Versicherung antragsgemäß. Mit der Revision erstrebte die Versicherung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit Erfolg. Der BGH entschied: Für die Lebensstellung des Versicherten in seinem bisher ausgeübten Beruf ist es entscheidend, was ihm tatsächlich regelmäßig monatlich an Einnahmen zur Verfügung stand – nicht, welches Einkommen in diesem Beruf theoretisch hätte erzielt werden können.

Fazit von Fachanwalt für Versicherungsrecht Jürgen Wahl:

Für die Prüfung der bisherigen Lebensstellung ist es unerheblich, dass im Ausgangsberuf des Versicherten ein Mindestlohn gilt. Auch künftige Lohnanpassungen aufgrund eines geltenden Mindestlohntarifvertrages sind nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur denkbar, wenn zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Nachprüfung so viel Zeit vergangen ist, dass eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. OLG Oldenburg Az. 5 U 84/16).

Geben Sie uns Feedback

Klicken Sie auf einen Stern um diese Seite zu bewerten.

Durchschnittliche Bewertung / 5. Anzahl:

Bisher keine Bewertungen. Seien Sie der Erste.

Jürgen Wahl Focus TOP Rechtsanwalt 2023 Verischerungsrecht Offenbach

Versicherungsrecht Offenbach

Rechtsanwalt bei Berufsunfähigkeit?

Fachanwalt Jürgen Wahl berät Sie bei Berufsunfähigkeit gerne! Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus:

Mitgliedschaften:

Deutscher Anwaltverein Frankfurter Anwaltsverein Mitgleid im Anwaltverein AG Medizinrecht Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht Anwälte für Ärtzte