Beziehungsdrama mit Folgen

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Ein Mann sprengt das gemeinsame Haus, damit seine Ex-Freundin die geplante Teilungsversteigerung nicht durchführen kann. Doch muss die Wohngebäudeversicherung für den Schaden aufkommen? Das hat nun das OLG Hamm entschieden.
Der wohl berühmteste Rosenkrieg der Filmgeschichte beschreibt im gleichnamigen Hollywood-Klassiker den erbitterten Kampf eines Ehepaars um das einstige Familienheim. Das Drama endet tödlich.
Dass auch das Leben hollywoodreife Drehbücher schreiben kann, belegt eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm (Az. 20 U 270/19). Ein Paar aus Ostwestfalen hatte beschlossen, sich zu trennen und den gemeinsamen Hausstand aufzulösen. Dazu war es auch erforderlich, eine Lösung für die gemeinsam erworbene Immobilie zu finden. Für sie bestand eine Wohngebäudeversicherung. Beide Partner waren als Versicherungsnehmer eingetragen.
Während die Frau das Haus verkaufen wollte, stemmte sich der Mann gegen eine Veräußerung. Daraufhin stellte seine einstige Partnerin einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Auch sie wollte der Mann verhindern und führte eine Explosion herbei, die das Gebäude massiv beschädigte.
Als die Frau von der Wohngebäudeversicherung die Regulierung des Schadens verlangte, erlebte sie eine böse Überraschung: Mit Verweis auf § 81 Abs. 1 VVG erklärte die Gesellschaft, sie müsse nicht zahlen, da der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt habe. Die Frau hielt dagegen und führte aus, dass sie nicht mehr dieselben Interessen verfolge wie ihr Expartner und die Beendigung des Miteigentums an der Immobilie lediglich daran gescheitert sei, dass dieser sich der Verwertung widersetzt habe.
Mit dieser Argumentation klagte sie sich durch bis zum OLG Hamm – am Ende aber ohne Erfolg.

Immer noch eine Schicksalsgemeinschaft

Die Richter entschieden, dass im konkreten Fall zwar ein bedingungsgemäßer Schaden vorliege. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Partner der Versicherungsnehmerin führe jedoch zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung, auch gegenüber der Klägerin. Der Umstand, dass zwischenzeitlich für das versicherte Gebäude die Zwangsverwaltung angeordnet worden war, ändere nichts daran, dass unverändert beide Ex-Partner Versicherungsnehmer waren.
Zudem führten die Richter aus, dass weiterhin von einem versicherten gemeinschaftlichen, gleichartigen und ungeteilten Interesse aller Versicherungsnehmer auszugehen sei. Dies liege selbst dann vor, wenn in der Sachversicherung das Miteigentum mehrerer Versicherungsnehmer nach Bruchteilen versichert ist, da es sämtlichen Versicherungsnehmern um die Erhaltung der Immobilie insgesamt gehe.
Das subjektive Empfinden der Frau, dass sie nicht mehr dieselben Interessen wie ihr Ex verfolge, sei unmaßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, dass im Verhältnis zum Versicherer weiterhin das übereinstimmende Interesse an einem Erhalt der Sache insgesamt versichert sei.

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