Wechsel in die Private Krankenversicherung wird schwieriger

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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Alles Jahre wieder passt die Politik die wichtigsten Rechengrößen in der Sozialversicherung an die Einkommensverhältnisse der Bundesbürger an. In der Regel bedeutet das: Gutverdiener zahlen mehr Beiträge – und der Schwellenwert für einen Wechsel in die private Krankenversicherung steigt. Das Jahr 2021 ist dabei keine Ausnahme

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 04.09.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Zwar müssen die darin genannten Summen noch vom Bundeskabinett verabschiedet und vom Bundesrat bestätigt werden. In den vergangenen Jahren hat sich die Erstentscheidung des Ministeriums aber stets durchgesetzt. Es spricht als viel dafür, dass die vorläufigen Werte auch diesmal die endgültigen sein werden.

Neue Versicherungspflichtgrenze in der GKV

Die neuen Grenzwerte bewirken unter anderem, dass Arbeitnehmer im neuen Jahr mehr verdienen müssen als bisher, wenn sie sich nicht in der gesetzlichen Kasse, sondern bei einer privaten Krankenversicherung versichern wollen.
Bisher könnten Arbeitnehmer ab einem Jahresbrutto von 62.550 Euro zum Privatpatienten avancieren. 2021 liegt die sogenannte Versicherungspflichtgrenze nun bei 64.350 Euro brutto pro Jahr. Wer weniger verdient, bleibt Pflichtmitglied bei AOK und Co. – bzw. wird es wieder. „Liegt das Jahreseinkommen eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers zwischen 62.550 und 64.350 Euro, rutscht die Person ab dem 1. Januar 2021 wieder in die Versicherungspflicht im gesetzlichen System“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau und Offenbach. Die Betroffenen können aber – mit Verweis auf die gestiegene Beitragsbemessungsgrenze – einen Antrag stellen, dass sie von der Versicherungspflicht befreit werden und dennoch in der privaten Krankenversicherung bleiben dürfen.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Spürbare finanzielle Veränderungen gibt es im neuen Jahr auch für Besserverdiener, denn die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung erhöhen sich im neuen Jahr deutlich.

  • So ziehen die Kassen für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig ein Bruttoeinkommen von bis zu 58.050 Euro pro Jahr heran. Das sind 4.837,50 Euro pro Monat. 2020 lag die Obergrenze noch bei 56.250 Euro pro Jahr bzw. 4.687,50 Euro pro Monat. Gutverdiener zahlen 2021 also bis zu 706,28 Euro pro Monat für ihre gesetzliche Krankenversicherung, für die gesetzliche Pflegeversicherung fallen bis zu 159,64 Euro an.
  • Auch Maximalbeiträge für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen: Die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich 2021 auf 7.100 Euro/Monat (Vorjahr: 6.900 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.700 Euro/Monat (2020 betrug der Wert 6.450 Euro/Monat).

Die Höchstbeiträge zur Rentenversicherung liegen damit im Westen künftig bei 1320,60 Euro pro Monat, für die Arbeitslosenversicherung fallen bis zu 177,50 Euro pro Monat an. Im Osten kostet die Rente pro Monat bis zu 1246,20 Euro, die Arbeitslosenversicherung schlägt mit maximal 167,50 Euro zu Buche.

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