Gebäudeversicherung muss für Schäden einer abgerutschten Böschung aufkommen

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Wird bei einem Erdrutsch die Böschung beschädigt und ist diese für die Standsicherheit eines versicherten Gebäudes verantwortlich, so muss die Gebäudeversicherung auch für die Reparatur der Böschung aufkommen, wie das OLG Karlsruhe bestätigt hat (Az. 9 U 137/17).

Holzunterstand ist von Wohngebäudeversicherung eingeschlossen – der Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem Haus, einer Maschinenhalle sowie ein Gebäude, das als Holzunterstand dient. Das Grundstück liegt nahe eines Bachlaufs. Alle diese Gebäude sind von der Wohngebäudeversicherung eingeschlossen und versichert. In die Wohngebäudeversicherung sind auch sog. Elementarschäden miteingeschlossen. Versicherungsschutz gilt somit auch, wenn Gebäude infolge eines Erdrutsches beschädigt oder zerstört werden sollten.

Nach Starkregen rutscht Böschung ab – Holzunterstand wird beschädigt

Nach einem Starkregen im Jahre 2014 rutschen Teile der Böschung in den Bach ab. Dabei wurde die Maschinenhalle durch Erdreich beschädigt. Auch der Holzunterstand wurde bei dem Starkregen beschädigt. Teilweise rutsche der Holzunterstand mit der Böschung ab. Eine Reparatur des Holzunterstandes war nur möglich, in dem ein Teil des Holzunterstandes abgetragen wurde, die Böschung wiederaufgebaut wurde und der Holzunterstand dann wiederhergestellt wurde. Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von ca. 55.000 Euro.

Versicherung: Fundament nicht Teil des Gebäudes

Die Versicherung übernahm lediglich ca. 9.000 Euro des Schadens und zahlte die Schadenssumme 2017 aus. Die restliche Schadenssumme von rund 46.000 Euro lehnte die beklagte Versicherung ab, da der Grund und Boden nicht versichert sei. Die Wiederherstellung der abgerutschten Böschung, welche den Holzunterstand mit sich riss, sei nicht Teil der Wohngebäudeversicherung gewesen. Versicherungsgegenstand sei lediglich der Holzunterstand an sich gewesen.

Was beinhaltet die „Versicherte Sache“?

Strittig ist zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer die Formulierung der „Versicherten Sache“. Die Versicherung ist hier der Auffassung, dass bei einer Wohngebäudeversicherung nur das Gebäude an sich versichert ist und nicht der dazugehörige Boden oder das Fundament. Deshalb war die Versicherung auch der Meinung, die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung sei vom Versicherungsnehmer zu übernehmen.

LG/OLG: Fundament ist Teil der „Versicherten Sache“

Bereits in der ersten Instanz entschied das Landgericht Offenburg, dass die Versicherung dazu verpflichtet ist die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung vollumfänglich zu übernehmen. Laut einem Sachverständigen Gutachten liegen die Kosten bei ca. 37.500 Euro. Mit diesem Urteil wollte sich die Versicherung allerdings nicht zufriedengeben und legte Berufung ein. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung ab und bestätigte somit die Auffassung des LG Offenburg.

Was gehört im allgemeinen Sprachgebrauch zum Begriff Gebäude?

Unzweifelhaft war der Holzunterstand ein Gebäude, welches von der Wohngebäudeversicherung auch eingeschlossen war. Landgericht und Oberlandesgericht sahen in der Formulierung Gebäude nicht nur das Gebäude an sich eingeschlossen, sondern auch das Fundament. Gerade weil die Standsicherheit eines Gebäudes im allgemeinen Sprachgebrauch zum Begriff Gebäude gehöre, müsste bei einem Schaden an dem Fundament auch dieser Schaden von der Versicherung ausgeglichen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Boden unter dem Gebäude nicht mehr vorhanden ist oder ob das Fundament weggebrochen ist. Um den Holzunterstand in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, muss die notwendige Standsicherheit durch Wiederherstellung der Böschung von der Versicherung ausgeglichen werden.

Was ist der Zweck einer Wohngebäudeversicherung?

Das Gericht greift hier auf die Auslegung zurück und ermittelte, welchen Zweck ein durchschnittlich kundiger Versicherungsnehmer in einer Gebäudeversicherung sieht. Hat ein Ereignis, welches von der Versicherung eingeschlossen ist, ein Gebäude beschädigt, hat die Wohngebäudeversicherung den Zweck das Gebäude auf Kosten der Versicherung so wiederzustellen, wie es vorher bestand. Deshalb zählen zu den notwendigen Reparaturkosten auch solchen Kosten, ohne welche die eigentliche Reparatur der Gebäudekonstruktion nicht möglich ist. Da der Holzunterstand allerdings durch das Abrutschen der Böschung in dem Zustand nicht repariert werden kann ohne das die Böschung wiederhergestellt wird, wird ein durchschnittlich kundiger Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass auch diese Kosten als notwendige Reparaturkosten von der Versicherung getragen werden.

Fazit von Fachanwalt Jürgen Wahl

Das Fundament, welches zur Standsicherheit des Gebäudes führt, ist in einer Gebäudeversicherung eingeschlossen. Dieser eigentlich logischen Konsequenz wollte die Versicherung in diesem Fall nicht folgen. Sie war der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer für den Boden bzw. die Standfestigkeit des Gebäudes zuständig sei. Aber eine solche Ansicht laufe dem Zweck der Gebäudeversicherung entgegen, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht richtig feststellten. Haben Sie auch Probleme mit ihrer Wohngebäudeversicherung oder der Schadensabwicklung? Lassen Sie sich vom Fachanwalt für Versicherungsrecht Jürgen Wahl beraten und vertreten!

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