Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn das Hobby zum Beruf wird…

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…kann das den Versicherungsschutz kosten. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor. Denn damit die BU-Versicherung zahlt, muss der Versicherte in seinem „zuletzt ausgeübten Beruf“ nicht mehr arbeiten können. Die Hintergründe.
Geld ist nicht alles. Auch wenn er in seiner Festanstellung bei der Bank fast 15-mal so viel verdiente, wie mit seiner Nebentätigkeit als selbstständiger Korallenzüchter: Spätestens in zehn Jahren, so der Plan, sollte ihn seine Leidenschaft für die Meereslebewesen seine Haupterwerbsquelle sein und damit die Berufung zum (Haupt)-Beruf werden.
Doch es kam anders. Der Mann stürzte schwer und verletzte sich dabei so heftig am Bein, dass er nur noch eingeschränkt gehen konnte. Auch nach mehreren Operationen der Kniee litt er weiter unter starken Schmerzen und war in seiner Bewegungsfreiheit deutlich eingeschränkt. Aus diesem Grund konnte er sich auch nicht mehr um seine Korallenzucht kümmern. Daher stellte er sein Einzelunternehmen ein und stellte einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente.
Seine Assekuranz allerdings verweigerte die Leistung mit dem Hinweis darauf, dass der Mann in seinem Job als angestellter Banker noch zu mehr als 50 Prozent berufsfähig war. Dass er in seiner Profession als Korallenzüchter zu 100 Prozent berufsunfähig war, sei bedeutungslos und auch mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Versicherungsnehmers zu vernachlässigen.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Auch mehrere Berufe nebeneinander sind möglich

Der Fall wurde streitig und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Die Karlsruher Richter stellten zunächst fest, dass der Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten erfassen kann. Ein Beruf könne sich auch aus Haupt- und Nebentätigkeiten zusammensetzen. Zudem sei es denkbar, dass mehrere zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübte Tätigkeiten als ein Berufsbild mit verschiedenen Bereichen anzusehen seien.
Im konkreten Fall allerdings scheide eine solche Gesamtbetrachtung aus, da die Arbeit in der Bank und die Korallenzucht gerade nicht gemeinsam die versicherte Tätigkeit darstellten, sondern alternativ der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen sollten.
Zu prüfen war nun, ob der Mann im Sinne des § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in seinem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig war.

Was genau ist der „zuletzt ausgeübte Beruf“?

In diesem Zusammenhang galt es unter anderem, die Erwerbstätigkeit von schieren Hobbies abzugrenzen. Laut BGH übte der Versicherungsnehmer seine selbstständige Tätigkeit als Korallenzüchter bis zum Unfall noch als Hobby aus – nicht hingegen als Beruf neben seiner Angestelltentätigkeit. Dabei stellten die Richter vor allem darauf ab, inwieweit der Versicherte die konkrete Tätigkeit zur Erhaltung seiner Lebensgrundlage einsetzte. Angesichts der dramatischen Einkommensunterschiede aus Festanstellung und selbstständiger Tätigkeit kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der zuletzt ausgeübte Beruf des Mannes in der Bank zu sehen sei. Da er in diesem Job noch zu mehr als 50 Prozent berufsfähig war, müsse die Versicherung ihm keine BU-Rente bezahlen (BGH, Az. IV ZR 182/17).

Kommentar von Fachanwalt für Versicherungsrecht, Jürgen Wahl:

Auch wenn sie mit großem Zeitaufwand und viel Leidenschaft betrieben werden: Hobbys und geplante Tätigkeiten werden bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Die Trennlinie ist allerdings nicht immer besonders scharf, so dass es sich lohnt, im Fall der Fälle einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung des Sachverhaltes zu betrauen.

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