Landgericht Frankfurt kippt Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

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Nachdem bereits Ende Januar 2020 das Oberlandesgericht Köln die Beitragserhöhungen der AXA Krankenversicherung für unwirksam erklärt hat (Urteil 9 U 138/19 OLG Köln), schließt sich nun auch das Landgericht Frankfurt dieser Rechtsprechung an und erklärt in seinem Urteil 2-23 O 198/19 auch die Beitragserhöhungen der Barmenia Krankenversicherung aus den Jahren 2016 und 2018 für unwirksam.

Steigende Kosten im Gesundheitssystem (zum Beispiel durch kostenintensive neue Behandlungsmethoden oder steigende Löhne), die zunehmende Vergreisung der Gesellschaft oder das Auftreten neuer Erkrankungen (wie zum Beispiel der Corona-Pandemie) kann zu Kostensteigerungen im Gesundheitssystem führen. Damit die privaten Krankenversicherungen dennoch kostendeckend arbeiten können, sind sie nach § 203 VVG berechtigt, die Prämien an die gestiegenen Kosten anzupassen. Dabei dürfen die Krankenversicherungen jedoch nicht willkürlich die Beiträge erhöhen. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG schreibt vielmehr vor:

„Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.“

Um zur Beitragserhöhung berechtigt zu sein, muss der private Krankenversicherer also nachweisen, dass eine dauerhafte („nicht nur vorübergehende“) Kostensteigerung eingetreten ist. Nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) muss darüber hinaus ein „auslösender Faktor“ erreicht sein. Dies bedeutet, es muss eine Abweichung der erwarteten, von den einkalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10 % vorliegen. Die Versicherer sind zur jährlichen Gegenüberstellung der erforderlichen mit den einkalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verpflichtet. Die Berechnungsmethode ist in der Kalkulationsverordnung (KalV) festgelegt. Der Versicherer muss seine Berechnungen dann einem unabhängigen Treuhänder vorlegen, der diese prüft. Erst nach dessen Freigabe darf der Versicherer mit dem Beitragserhöhungsbegehren an den Versicherten herantreten.

Doch damit nicht genug: Sie müssen dem Versicherten auch nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund eine Beitragserhöhung notwendig wird. In der Vergangenheit hatten private Krankenversicherungen zur Begründung ihres Beitragserhöhungsbegehrens oft nur lapidar auf gestiegene Kosten im Gesundheitssystem verwiesen. Dies ist so nicht zulässig, wie sowohl das Landgericht Frankfurt wie auch das Oberlandesgericht Köln nun festgestellt haben. Der Versicherer muss in dem Schreiben, mit dem er die Prämienanpassung durchführt, deren Berechnungsgrundlage benennen. Er muss also konkret darlegen, welche Veränderung die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Dem genüge die von der Barmenia Krankenversicherung angeführte Begründung nicht. Die von der AXA Krankenversicherung angeführte Begründung für das Beitragserhöhungsbegehren kritisierte das Oberlandesgericht Köln gar als intransparent und falsch. Das Beitragserhöhungsverlangen der privaten Krankenversicherer wurde daher (rückwirkend) für unwirksam erklärt. In der Folge konnte der Versicherte die zu viel gezahlten Beiträge der letzten drei Jahre zurückfordern.

Ärgern auch Sie sich über zu hohe Beiträge? Dann sollten Sie die Beitragserhöhungen Ihrer privaten Krankenversicherung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht prüfen lassen! Fachkreise gehen davon aus, dass nicht nur die Beitragserhöhungen der Barmenia Krankenversicherung a. G. und der AXA Krankenversicherung AG unwirksam sind, sondern dass auch die Beitragserhöhungen zahlreicher weiterer Versicherer den strengen Anforderungen der Gerichte an eine Beitragserhöhung nicht standhalten können.

Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Anliegen!
Rechtsanwalt Jürgen Wahl

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