Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung könnten unwirksam sein

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Sind viele Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung wegen mangelhafter Begründung unwirksam? – Fordern Sie Ihr Geld zurück!

  • Wieder einmal sorgt ein Urteil zu den Beitragserhöhungen für Furore in der Versicherungswirtschaft. Nach § 203 Abs. 1 VVG ist eine private Krankenversicherung berechtigt, die Beiträge anzupassen, wenn
    eine nicht nur vorübergehende Änderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage gegeben ist (sogenannter auslösender Faktor) und
  • ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.

§ 203 Abs. 5 VV
G bestimmt, dass die Prämienänderungen erst zu Beginn des zweiten Monats wirksam werden, nachdem der Versicherer den Versicherten über die Neufestsetzung informiert und die hierfür maßgeblichen Gründe erläutert hat.

Bereits im Jahr 2016 hatte das Landgericht Potsdam und in der Folge auch zahlreiche weitere Instanzgerichte die Beitragserhöhungen der AXA Krankenversicherung für unwirksam erklärt, da der zurate gezogene Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei (Landgericht Potsdam 6 S 80/16). Schließlich, so das Gericht, existieren eine begrenzte Anzahl an aktuarischen Sachverständigen, sodass die AXA mit dem Treuhänder regelmäßig über lange Zeiträume zusammengearbeitet und dieser etwa 1/3 seines Salärs von dem AXA Konzern bezogen habe. Dem erteilte jedoch der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil IV ZR 255/17 eine Abfuhr und lehnte eine zivilrechtliche Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders in der privaten Krankenversicherung ab. „Ist der zuständige Treuhänder gemäß den Vorschriften des VAG ordnungsgemäß be-stellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Kunden über eine Prämienanpassung nicht statt“, so die Begründung des Bundesgerichtshofes.

In seiner jüngsten Entscheidung 9 U 138/19 hat nun das Oberlandesgericht Köln erneut die Beitragserhöhungen der AXA für unwirksam befunden. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, die Begründungen, die der Versicherungskonzern seinen Kunden für die Beitragserhöhungen kommuniziert habe, seien „widersprüchlich“ und „missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch“. Das Gericht hatte dabei zunächst die Tarife EL Bonus und Vital-Konzept-N in Augenschein genommen und festgestellt, dass die vom Versicherer mitgeteilten Begründungen mangelhaft seien. Fehlt es aber an einer nachvollziehbaren und zutreffenden Begründung, so wird die Beitragsanpassung nicht wirksam, da der Kunde mit solchen inhaltslosen Erläuterungen nichts anfangen könne, obwohl ein verständlicher Hinweis problemlos möglich gewesen wäre. Auch zahlreiche weitere Oberlandesgerichte, wie zum Beispiel das OLG Celle, haben bereits signalisiert, dass sie dieser Rechtsauffassung folgen wollen.

Ganz im Gegensatz hierzu hat die AXA Krankenversicherung AG Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob dieser – wie zuletzt – die Rechtsprechung der Instanzgerichte kassieren oder die Rechtswidrigkeit der Beitragserhöhungen bestätigen wird.

Sollte der Bundesgerichtshof der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Köln folgen, ist mit einer Klagewelle ungeahnten Ausmaßes zu rechnen. Versicherte könnten dann über Jahre hinweg zu viel entrichtete Beiträge zurückfordern.

Versicherungsnehmer sollten daher die Schreiben genau prüfen, mit denen Versicherer in den letzten Jahren ihre oft beträchtlichen Beitragserhöhungen dargelegt und angekündigt haben. Enthalten diese keine plausible Erklärung oder ist die dort angegebene Erklärung schlichtweg falsch, kann die Beitragserhöhung rechtlich angegriffen und geleistete Zahlungen zurückgefordert werden.

Bei Problemen mit Ihrer privaten Krankenversicherung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und kämpfen für Ihr Recht! Gerne prüfen wir als Experten im Bereich der privaten Krankenversicherung Ihre Ansprüche.
Sie finden uns im Internet unter www.versicherungsrecht-offenbach.de und erreichen uns telefonisch unter 069 82376642.

Jürgen Wahl, Kanzlei für Medizin- und Versicherungsrecht versicherungsrecht-offenbach.de

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