Ehescheidung: So weit geht die Beratungspflicht eines Versicherungsvertreters

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Muss eine Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden auch dann bezahlen, wenn der Inhaber der Police keine Beiträge mehr gezahlt hat? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe auseinandersetzen – und entschied im konkreten Fall zugunsten des Versicherten.

Wenn Ehen scheitern, geht es oft auch um die Frage, wer im früheren Familienheim bleiben darf. So auch in einem versicherungsrechtlichen Streit, der vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beschäftigte.

Im konkreten Fall hatten angehenden Ex-Partner vereinbart, dass das Eigentum am Haus im Zuge der Scheidung von der Frau auf den Mann übergehen sollte. Da die Ehefrau auch Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung war, wandte sich der Mann bereits vor der Grundbuchänderung an die Versicherungsgesellschaft und bat darum, den Versicherungsvertrag auf ihn zu übertragen.

Im Rahmen des Gesprächs mit dem Vertreter äußerte er zudem die Sorge, dass seine Ex-Ehefrau schon vor der Eintragung im Grundbuch keine Beiträge mehr zahlen und so den Versicherungsschutz gefährden könne.

Den Vertreter schien das nur wenig zu beeindrucken. Er kümmerte sich zwar, wie gewünscht darum, die für die Vertragsübertragung erforderliche Unterschrift der Ex-Gattin einzuholen. Allerdings blieben seine Bemühungen erfolglos, so dass der Vertrag weiterhin auf die Frau und nicht auf den neuen Eigentümer des Hauses lief. Zudem zahlte die Frau, wie von ihrem früheren Partner befürchtet, auch keine Prämien mehr.

Erwartbares Drama

Wenig später kam es zu einem heftigen Leitungswasserschaden im Haus. Die Reparatur kostete mehr als 100.000 Euro. Wegen der nicht gezahlten Prämien weigerte sich die Versicherung jedoch, dafür aufzukommen. Der Fall wurde streitig – und endete vor dem OLG Karlsruhe zugunsten des Versicherungsnehmers (Az.: 12 U 66/23).

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Versicherungsvertreter dem angehenden Immobilien-Eigentümer im Beratungsgespräch auf die Möglichkeit hinweisen müssen, eine eigene Gebäudeversicherung abzuschließen. Dies gelte umso mehr, als der Mann Zweifel an der Zahlungsmoral seiner Noch-Frau geäußert und betont hatte, dass er Versicherungsschutz unabhängig von deren Verhalten aufrecht zu erhalten. Die bloße Auskunft, dass er des bestehenden Vertrags vor Eigentumsumschreibung nur mit Einverständnis der bisherigen Versicherungsnehmerin übernehmen könne, war hingegen nicht ausreichend.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach:

Das Urteil verdeutlicht, dass auch Versicherungsvertreter umfassende Beratungspflichten haben können. Ein Verstoß gegen diese kann selbst in vermeintlich eindeutigen Fällen bewirken, das die Versicherung, die die Leistung verweigert hat, doch zahlen muss.  Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, sich im Rechtsstreit mit Ihrer Assekuranz durchzusetzen.

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