Was bedeutet eigentlich „innerhalb des Gebäudes“?
Eine Wohngebäudeversicherung kommt in der Regel für Schäden durch Feuer, Stürme, Hagel und ausgetretenes Leitungswasser auf. Doch diese vermeintlich eindeutige Auflistung sorgt in der Praxis regelmäßig für Probleme.
Wohngebäudeversicherungen sind für die Eigentümer von Immobilien extrem wichtig, da sie unter anderem Schäden durch Leitungswasser regulieren. Allerdings sind die Regularien der Gesellschaften oft schwer zu verstehen.
Ein gutes Beispiel hierfür sind die Versicherungsbedingungen in einem Fall, den vor Kurzem das Landgericht Darmstadt zu entscheiden hatte (Az.: 28 O 247/20). Geklagt hatte der Eigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Wohngebäudeversicherung die Regulierung eines Wasserschadens im Keller verweigerte. Der Kellerraum lag unterhalb der Terrasse.
Laut Gutachter war der Schaden dadurch entstanden, dass sich an einer Entwässerungsrinne bzw. an einem Anschluss der Kellerwandabdichtung nach einem heftigen Regen das Wasser staute, weil es nicht mehr versickern konnte.
Klage gegen Versicherung
Aus Sicht des Kunde lag damit ein Versicherungsfall vor, da die seine Police grds. Schäden innerhalb des Gebäudes versichert. Unter diesen Begriff fällt, laut den Bedingungen „der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.“ Zudem sind „[…] Bruchschäden an Rohren – der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) […]“, nach Ziffer 3.1.2 für „[…] Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren“ versichert.
Wie die Begriffe „innerhalb“ (versichert) und „außerhalb“ (nicht versichert) auszulegen sind, ist unter Juristen aber umstritten. Während vertreten, dass sich alle Rohre außerhalb eines Gebäudes befinden, wenn sie nicht in einem Raum oder in den Wänden, Decken, Böden oder den Grundmauern verlaufen, haben einzelne Gerichte den Begriff „innerhalb“ des Gebäudes weiter ausgelegt. Danach sind vom Versicherungsschutz auch solche Rohre erfasst, die zwar im Erdreich, jedoch innerhalb des Bereiches zwischen den Fundamentmauern liegen.
Die Krux mit den Versicherungsbedingungen
Das Landgericht Darmstadt entschied im konkreten Fall, dass eine Rohrleitung zumindest dann „außerhalb“ des Gebäudes liegt, wenn es jenseits der Außenmauern verlegt ist. Da die Entwässerungsrinne, die für den Schaden am Haus des Kunden verantwortlich war, technisch als „Aufdachrinne“ zu betrachten war, befand das Gericht, das sie nicht als „in der Kellerdecke“ anzusehen war.
Der Mann blieb auf seinem Schaden sitzen.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Der vorliegende Fall beweist, wie schwierig es für juristische Laien sein kann, die eigenen Ansprüche richtig einzuschätzen. Eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt hilft Ihnen, Ihre Rechte im Streit mit Ihrer Versicherung zu wahren.
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