Gesundheitscheck vor Vertragsschluss: Was die private Krankenversicherung erfahren muss

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Wer bei der Gesundheitsprüfung schummelt, riskiert den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung. So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn die relevanten Fragen gar nicht gestellt werden – oder ein Vertriebsmitarbeiter falsche Angaben macht?
Eine Frau unterhält seit Jahren freundschaftliche Beziehungen zu einer Vertriebsmitarbeiterin der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG. Dort ist ihre ganze Familie versichert, auch sie selbst hat bei der Gesellschaft eine Krankenzusatzversicherung. Inzwischen liebäugelt die Kundin sogar mit einer Vollversicherung und lädt ihre Freundin zu einem Beratungsgespräch zu sich nach Hause ein.
Man trifft sich im Kreis der Familie und spricht über die tariflichen Besonderheiten der Bayerischen Beamtenkrankenkasse. Nicht zur Sprache kommen hingegen eventuelle gesundheitliche Probleme der angehenden Privatpatientin. Gesundheitsfragen werden ihr weder wörtlich vorgelesen noch sinngemäß wiedergegeben. Stattdessen unterschreibt die Frau einen „Antrag auf Krankenversicherung“.
Den eigentlichen „Antrag Vollversicherung“ bekommt sie ebenso wenig zu Gesicht, wie die Gesundheitsfragen, die ihre Freundin für sie beantwortet hat. Wahrheitswidrig, wie sich später herausstellt.

Zäher Anfang, böses Ende

Zwar verzögert sich die Ausstellung des Versicherungsscheins, schließlich aber kommt der Vertrag zustande. Nachdem die Kundin ihre neue Versicherung mehrfach wegen Hautproblemen in Anspruch genommen hatte, erklärte diese, sie müsse wegen der bis dato erfolgten Behandlung prüfen, welche Vorerkrankungen die Frau vor Vertragsschluss gehabt habe.
Die Kundin zeigte sich diesbezüglich sehr kooperativ und bat ihre Ärzte um die gewünschten Auskünfte. Dabei wurde sie von der Vielzahl der Diagnosen überrascht, die die Mediziner abgerechnet hatten – und von denen sie zum Teil keine Kenntnis hatte. Noch überraschter war sie jedoch, als die Versicherung vom Vertrag zurücktrat, weil sie im Gesundheitscheck zahlreiche, zum Teil gravierende Diagnosen verschwiegen hatte.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl erringt Sieg für Mandantin

Vertreten durch Rechtsanwalt für private Krankenversicherung, Jürgen Wahl, verklagte die Frau die Gesellschaft vor dem Landgericht Frankfurt/M (Az. 2-23 O 242/21). Und bekam Recht.
Denn unabhängig davon, dass etliche Diagnosen der Ärzte fragwürdig waren, konnte die Kundin im Gesundheitscheck nur solche Fragen beantworten, die ihr auch tatsächlich vorgelegt wurden. Vorliegend hatte sie im Beratungsgespräch weder bejaht noch verneint, dass sie unter bestimmten Erkrankungen und Beschwerden leidet, weil das Thema gar nicht zur Sprache kam.
Ein Rücktritt der Versicherung wäre aber ohnehin nur möglich gewesen, wenn die Gesellschaft beziehungsweise die befreundete Vertriebskraft die Kundin über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung belehrt hätte. Eine solche Belehrung muss rechtzeitig und formal ordnungsgemäß „durch gesonderte Mitteilung“ und „in Textform“ erfolgen. Auch daran fehlte es im folgenden Fall.
Der Rücktritt der Versicherung war damit unwirksam. Die Frau behält ihren privaten Krankenversicherungsschutz.

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