Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsverbote für Berufsunfähige – gibt es dennoch eine Rente?

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Spätestens seit der Pandemie stellen sich viele Versicherte die Frage: Was wird aus der BU-Rente, wenn sie sowohl aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können als auch aus juristischen Gründen ihren Beruf nicht ausüben dürfen?

Für Tausende Gastronomen, Kosmetiker, Eventmanager und viele mehr wurde 2020 das Undenkbare Realität: Sie wurden vom Staat mit einem faktischen Berufsverbot belegt. Trotz Corona-Hilfen kostete dieser Lockdown viele arbeitswillige Erwerbstätige die Existenz.

Doch was war eigentlich mit jenen Menschen, die schon vor der Pandemie nicht mehr arbeiten konnten und deshalb eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen? Durften sie auch während des Lockdowns weiterhin Zahlungen der Versicherung beanspruchen? Oder werden die Gesellschaften von der Leistung frei, wenn ihren berufsunfähigen Kunden nach Eintritt des Versicherungsfalls die (rechtliche) Möglichkeit genommen wird, ihren Beruf auszuüben?

Schwierige Gemengelage

Mit solchen Fragen hatte sich die Rechtsprechung bislang noch nicht allzu oft auseinanderzusetzen – und wenn, dann lagen die Gerichte nicht immer auf derselben Linie.

So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe: Ein Versicherter, der durch Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden (Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft) seelische Schäden davonträgt, und deshalb berufsunfähig wird, hat auch dann Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese Maßnahmen später in eine strafrechtliche Verurteilung münden.

Im konkreten Fall ging es um einen Versicherungsvermittler, der für fünf Jahre ins Gefängnis musste. Er war durch die Durchsuchung seiner Geschäftsräume, die letztlich zu seiner Inhaftierung führt, so traumatisiert worden, dass er dadurch berufsunfähig wurde (Az. 12 U 5/15).

Dem Umstand, dass der verhinderte Versicherungsvermittler nach der Inhaftierung seinen Beruf rein faktisch gar nicht ausüben konnte, maß das Gericht dabei keine Bedeutung bei, da sich in den Versicherungsbedingungen keine Hinweise darauf fanden, dass es neben der Berufsunfähigkeit auch maßgeblich sein solle, ob der Kunde seinen Beruf aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann.

Zwei Juristen, drei Meinungen

Zu einem anderen Ergebnis kam das OLG Celle im Fall eines Generalagenten, der wegen Betrugs inhaftiert und dadurch depressiv und berufsunfähig geworden war. Zwar wurde auch im ein Leistungsanspruch grundsätzlich zuerkannt. Das Gericht befand jedoch, dass die Versicherung ihre Zahlungen für die Dauer des strafgerichtlich gegen den Kunden verhängten Berufsverbots einstellen dürfe, weil er seinen Beruf nunmehr rechtlich nicht mehr ausüben könne (Az. 8 U 60/05).

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Die beiden Entscheidungen zeigen, wie schwierig es sein kann, die eigenen Ansprüche beim Zusammentreffen von gesundheitlichen und rechtlichen Berufsausübungshindernissen richtig einzuschätzen. Pandemiebedingte Beschränkungen oder Berufsverbote aus anderen Gründen lassen sich zwar nicht mit Freiheitsentziehungen gleichstellen. Dennoch sollten Versicherte in Zweifelsfällen stets die Dienste eines Rechtsanwalts für Versicherungen in Anspruch nehmen.

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