Ersatz von Schäden im Lockdown: Warum ein Regensburger Wirt leer ausgeht
Das Landgericht Regensburg hat die Klage eines Gastwirts gegen die zwangsweise Betriebsschließung im Corona-Frühjahr 2020 abgewiesen. Dem Gastronom war dadurch ein Schaden von 150 000 Euro entstanden. Das letzte Wort in der Sache ist allerdings noch nicht gesprochen.
Ist es ein Fall für die Betriebsschließungsversicherung, wenn ein Gastwirt wegen einer Pandemie, die von einem bis dahin unbekannten Virus ausgelöst wurde, seinen Wirtschaft zusperren muss – und entsprechende Einbußen erleidet? Mit dieser Frage müssen sich deutschlandweit derzeit viele Gerichte befassen, so auch Landgericht Regensburg.
Hier hatte der Geschäftsführer des Hacker-Pschorr-Wirtshauses gegen seinen Versicherer geklagt, der für den durch die Betriebsschließung im Frühjahr 2020 entstandenen Schaden nicht aufkommen wollte (Az: 34 O 1277/30).
Der Wirt hatte die Police im Jahr 2013 erworben. In den Versicherungsbedingungen sind eine ganze Reihe von Krankheiten aufgeführt, die nach dem Infektionsschutzgesetz von 2013 zu einer Schließung führen können. Die bei Vertragsschluss noch unbekannte Krankheit Covid-19 war dort aber naturgemäß nicht aufgeführt. Somit stellte sich die Frage, ob die Versicherungsbedingungen eine dynamische oder statische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz enthalten.
Eindeutige Definition der versicherten Krankheiten
Nach eingehender Analyse des Bedingungswerks kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aufzählung der versicherter Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen hier abschließend ist, da auf Begriffe wie „insbesondere“, „beispielsweise“ oder „etwa“ verzichtet wurde.
Vielmehr heißt es in den Versicherungsbedingungen unter Paragraf 1 Nr. 2: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen namentlich genannten Krankheiten: (…)“.
Dabei handele es sich ersichtlich um eine eigene Definition und nicht um einen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz, stellte das Gericht fest. „Die kumulative Verwendung von, sind‘ ,im Folgenden‘ und ,namentlich genannten‘ mache deutlich, dass das Wort ,namentlich‘ im Sinne von ,mit Namen genannten‘ gebraucht wird. Hier müsse der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung des Begriffs, folgenden‘ davon ausgehen, dass die nachfolgende Liste abschließend ist.“ Damit umfasse die Betriebsschließungsversicherung nicht die Schäden, die durch die aktuelle Pandemie entstehen.
Das Regensburger Gericht hebt sich damit deutlich von der Entscheidung des Landgerichts München I ab (Az. 12 O 5895/20, das in einem ähnlich gelagerten Fall zugunsten eines Wirtes entschieden hatte. Das Argument: Die Klauseln, über die das Landgericht München I zu entscheiden hatte, unterschieden sich von den hier verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Das letzte Wort in der Sache ist allerdings noch nicht gesprochen: Der Wirt hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nun ist das OLG Nürnberg am Zug (Az. 8 U 3887/20).
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