Betriebsschließungsversicherung: Württembergische muss zahlen

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Zwei Gastronomen aus der Nähe von Stuttgart und eine Apfelweinwirtschaft aus Frankfurt nehmen ihre Betriebsschließungsversicherungen für Schäden aus dem Lockdown im Frühjahr 2020 in Anspruch – und siegen vor Gericht. Ob der Triumph von Dauer ist, muss sich aber noch zeigen.
Es lief nicht gut für die Württembergische Versicherung. In insgesamt drei Verfahren, die sich mit der Leistungspflicht ihrer Betriebsschließungsversicherungen im ersten Lockdown 2020 beschäftigten, entschied das Stuttgarter Landgericht zugunsten der Wirte. Geklagt hatten zwei Gastronomen aus der Nähe von Stuttgart (Az: 3 O 446/20 und 3 O 360/20) sowie eine Apfelweinwirtschaft aus Frankfurt (Az: 3 O 357/20).
Wie fast immer in derartigen Verfahren stritten sich die Parteien auch hier über die Frage, ob die Betriebsschließungen von März bis Mai 2020 unter den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Gesellschaft versichert waren. Darin heißt es:
„Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“, gefolgt von einer Liste, die mit medizinischen Fachausdrücken gespickt war und die Regelungen der §§ 6 und 7 des IfSG nicht vollständig abbildete.
Das Landgericht Stuttgart bewertete die Klauseln daher als intransparent: Für den Versicherungsnehmer sei nicht eindeutig ersichtlich, ob Schließungen wegen des Corona-Virus mitversichert seien oder nicht.

Auch Teilschließungen können einen Leistungsanspruch begründen

Die Urteile reihen sich in eine Reihe von Entscheidungen zum Thema Betriebsschließungsversicherung ein. Besondere Bedeutung erlangen allerdings die die Ausführungen des Gerichts, wonach der Versicherungsschutz solcher Policen auch Teilschließungen umfasst: Wenn Versicherungsbedingungen die Begriffe „Betrieb“ und „Betriebsstätten“ verwendeten, dürfte daraus „jedenfalls für den verständigen Versicherungsnehmer abzuleiten sein, dass eine Schließung seines Betriebs dann vorliegt, wenn für die Unternehmung maßgebliche Betriebsstätten geschlossen werden müssen“, so das Gericht.
Die Württembergische will das erwartungsgemäß nicht hinnehmen. Sie hat gegen alle drei Urteile Berufung eingelegt.

Kommentar von Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Betriebsschließungsversicherungen:

Die Gerichte sind derzeit noch uneinig, wie die Klauseln der Versicherungsbedingungen im Einzelnen auszulegen sind. Umso wichtiger ist es, sich bei Streitigkeiten eine spezialisierten Rechtsbeistand zu suchen. Ein Anwalt, der fundiertes Fachwissen zu Betriebsschließungsversicherung hat, kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche auch in komplexen Fallgestaltungen durchzusetzen.

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