Betriebsschließungsversicherung: Betreiber eines Wellnesshotels erhält 150.000 Euro
Sagt ein Versicherungsmitarbeiter einem Kunden eine Entschädigung aus dessen Betriebsschließungsversicherung zu, ist die Gesellschaft daran gebunden – auch wenn sie die Aussage ihres Angestellten anders interpretiert.
Ob Jugendherberge oder Fünf-Sterne-Tempel: In der Corona-Krise stehen alle Hotels auf der gleichen Stufe – und mussten im ersten Lockdown des Jahres 2020 ihre Türen schließen. So erging es auch dem Betreiber eines Wellnesshotels in Bayern. Als die Staatsregierung im Frühjahr 2020 die Schließung aller Hotels und Gaststätten anordnete, wandte er sich daher an seinen Versicherungsmakler, um herauszufinden, ob die im Vorjahr abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung für den Schaden aufkommen werde.
Der Makler reichte die Anfrage an die Versicherungsgesellschaft weiter und erhielt von einem Mitarbeiter eine eindeutig positive Antwort per Mail. Darin hieß es: Da das neuartige Corona-Virus am 01.02.2020 als meldepflichtige Krankheit in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen worden sei und im Rahmen des Versicherungsvertrags Krankheiten nach §§ 6 und 7 IfSG als versichert gelten, sei auch die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie mitversichert.
Kehrtwende der Versicherung
Als der Hotelier den Schaden geltend machte, erlebte er allerdings eine böse Überraschung. Nun nämlich teilte seine Versicherung ihm mit, dass Schäden durch SarsCov2 doch nicht versichert seien. „Aus Kulanz“ bot die Gesellschaft ihrem Kunden aber die Zahlung von 15 Prozent der versicherten Tagesentschädigung an – insgesamt 22.500 Euro.
Der Hotelier lehnte ab, klagte – und bekam Recht.
Das LG Memmingen verurteilte die Versicherung zum vertragsgemäßen Ersatz des Schadens und ließ es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob ältere Versicherungsbedingungen in der Lage sind, die Regulierung von Schäden durch das neuartige Corona-Virus auszuschließen (mehr zu dieser Fragestellung lesen Sie hier).
Jedenfalls nämlich müsse sich die Assekuranz in dieser Konstellation die Aussage ihres Mitarbeiters zurechnen lassen, der erkennbar in ihrem Namen gehandelt und dem Hotelier über seinen Versicherungsmakler mitgeteilt hatte, wie Gesellschaft ihre Versicherungsbedingungen verstanden haben möchte.
Auf diese eindeutige Aussage durfte sich der Hotelier verlassen. Damit stehen ihm nun 150.000,00 Euro zzgl. Zinsen aus seiner Betriebsschließungsversicherung zu.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 25 O 598/20).
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