Covid-19 und Betriebsschließungsversicherung: LG Mannheim bejaht Versicherungsschutz

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Das Landgericht Mannheim (Az. 11 O 66/20 – 29.04.2020) hat grundsätzlich den Versicherungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung für pandemiebedingte Schließungen bejaht. Auch wenn Covid-19 nicht explizit als Krankheit/Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen genannt wird, so besteht Versicherungsschutz, wenn auf die Regelungen in §§ 6,7 IfSG verwiesen wird.

Der Ausgangspunkt: Covid-19 und Betriebsschließungsversicherung

Wie wir bereits in unserem Beitrag Betriebsausfallschaden durch Covid-19 – zahlt meine Betriebsausfallversicherung/ Betriebsunterbrechungsversicherung? vom 06.04.2020 besprochen haben, gehen wir davon aus, dass Betriebsschließungsversicherungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie etwaige Betriebsschließungen zu regulieren haben. Nun gibt es erste Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, in denen Gerichte den Versicherungsschutz zugesprochen haben.

Hotelunternehmen betriebt drei Hotels – der Sachverhalt

Das klagende Hotelunternehmen betreibt drei Hotels in Hamburg und Berlin. Mit Verfügungen der jeweiligen Landesregierungen wurden Hotelbetriebe im März 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie quasi geschlossen. Daraus entstand dem Hotelunternehmen ein großer wirtschaftlicher Schaden. Etwaige staatliche Kredite und Zuschüsse waren bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht bewilligt und Rücklagen aufgebraucht, so dass das Hotelunternehmen auf die Versicherungsleistung dringend angewiesen war.

Versicherung: Covid-19 nur temporär meldepflichtige Krankheit

Die Versicherung vertrat die Ansicht, dass hier kein Versicherungsfall vorliege, da es sich bei dem Erreger Covid-19 nur um eine lediglich temporär meldepflichtige Krankheit handele, die nicht namentlich in §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannt werde. Außerdem sei die Betriebsschließung lediglich aufgrund einer – vermeintlich unrechtmäßigen – Verordnung erfolgt und nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung. Nur wenn sich die Schließung des Betriebs aufgrund einer konkreten Gefahr, die aus dem Betrieb stamme, verwirkliche, würde die Betriebsschließungsversicherungen überhaupt in Betracht kommen.

Liste von Krankheiten und Krankheitserreger in §§ 6,7 IfSG

Tatsächlich war in den Versicherungsbedingungen zu lesen, dass die Versicherung nur dann eintrittspflichtig wird, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des IfSG den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten schließt. Es wurde auf die in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger verwiesen. Darunter befand sich zur Zeit der Entscheidung (Ende April) der Covid-19-Erreger noch nicht.

LG Mannheim: Betriebsschließungsversicherung ist bei Covid-19 grundsätzlich eintrittspflichtig

Zwar lehnte das LG Mannheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Versicherung ab, jedoch nur deshalb, weil das klagende Unternehmen die Höhe des Schadens nicht glaubhaft nachgewiesen hat. Der Sache nach ist die Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig gewesen, da es sich bei dem Erreger des SARS-Corona-Virus bzw. bei der ausgelösten Erkrankung um ein nach §§ 6,7 IfSG meldepflichtiges Ereignis handelt.

Statische oder dynamische Verweisung: Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers

Legt man die Klausel der Versicherungsbedingungen so aus, wie sie durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen musste, stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Verweis auf die Regelung in §§ 6,7 IfSG um eine sog. statische oder dynamische Verweisung handelt. Wäre die Verweisung statisch, würde nur bei solchen Krankheiten und Krankheitserreger ein Versicherungsfall eintreten, die zur Zeit des Vertragsschlusses in §§ 6,7 IfSG genannt waren. Wäre die Verweisung hingegen dynamisch, so würde sich die Frage, welche Krankheiten und Krankheitserreger unter die Versicherungsbedingungen fallen, immer am aktuellen Gesetzestext messen lassen. Bei nachträglich in §§ 6,7 IfSG eingefügte Krankheiten und Krankheitserreger würden diese automatisch unter die Leistungspflicht der Versicherung fallen; gestrichene Krankheiten und Krankheitserreger würde hingegen auch nicht mehr unter die Leistungspflicht der Versicherung fallen. Da die Versicherungsbedingungen nicht die bei Vertragsschluss aktuelle Liste von Krankheiten und Krankheitserreger aus §§ 6,7 IfSG enthielten und nicht etwa explizit nennen, muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der aktuelle Gesetzesstand gemeint ist und damit eine dynamische Verweisung vorliegt.

Generalklauseln des IfSG: Covid-19 ist meldepflichtige Krankheit

Auch wenn man bedenkt, dass der Erreger des SARS-Corona-Virus bzw. die Erkrankung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht im Katalog des §§ 6, 7 IfSG erschien, schließt dies die Leistungspflicht der Versicherung ebenso wenig aus. In den Regelungen § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG sind Generalklauseln vorgesehen, die eine Meldepflicht auch dann vorsehen, wenn eine bedrohliche übertragbare Krankheit erkennbar ist, die sich von den anderen genannten Krankheiten unterscheidet. Damit sind auch noch nicht benannte Krankheiten eingeschlossen, die eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen können, was bei der Situation um die Covid-19-Pandemie der Fall ist.

Faktische Schließung durch Corona-Maßnahmen

Das Gericht sah es auch als unschädlich für die Versicherungsleistung an, dass in den Versicherungsbedingungen die Betriebsschließung von der zuständigen Behörde konkret angeordnet werden muss. Eine faktische Betriebsschließung liegt auch vor, wenn durch die getroffenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen ein solcher Zustand herrscht, der einer behördlichen Schließung gleicht. Zwar waren nur touristische Übernachtungen untersagt, so dass der Hotelbetrieb für Geschäftsreisende grundsätzlich gestattet war. Jedoch haben Geschäftsreisende nur einen sehr geringen Anteil am Gesamtvolumen der Hotelübernachtungen und durch die zusätzlichen Einschränkungen wie Absage von Messen und Großveranstaltungen und weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, ist auch hier ein starker Rückgang zu verzeichnen gewesen. Somit sind die Auswirkungen dieser Maßnahmen gleichzusetzen mit den Auswirkungen einer behördlichen Anordnung.

Was der Fachanwalt für Versicherungsrecht dazu sagt

Letztlich scheiterte der Anspruch des Hotelunternehmens an zwei Dingen. Zum einen hatte das Unternehmen nicht schlüssig vorgetragen wie hoch ihr Schaden eigentlich ist. Ein zweiter Grund ist, dass eine einstweilige Anordnung das Hauptsacheverfahren vorweggenommen hätte. Bei einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz prüft das Gericht meist nur kurz und überschlägig, ob dem Kläger das zusteht, was er möchte – hier die vorläufige Versicherungsleistung. Würde aber die Entscheidung, ob dem Kläger der Anspruch nun zusteht oder nicht, das sich anschließende Verfahren, in dem überprüft wird ob der Anspruch rechtmäßig ist oder nicht, nun schon entscheiden, bräuchte man das Hauptsacheverfahren nicht mehr.

Vorläufige Leistung der Versicherung würde Unternehmen und Betrieben helfen

Natürlich wäre es für die betroffenen Betriebe und Unternehmen bedarfsgerechter, wenn jetzt, wo ein Finanzbedarf durch die eingebrochenen Umsätze vorhanden ist, die Versicherung zur einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden wäre. Gerade weil die Covid-19-Pandmie und die Eindämmungsmaßnahmen für betroffene Betriebe und Unternehmen massive finanzielle Einbußen mit sich brachten und nicht wenige ihre finanzielle Notlage nur mit Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung abwenden könnten, wäre eine vorläufige Entscheidung auch für andere Versicherungsverträge richtungsweisend gewesen. Aber trotzdem ist durch die Entscheidung des LG Mannheim erkennbar geworden, dass eine Eintrittspflicht der Versicherungen zu bejahen ist.

Versicherungsbedingungen ausschlaggebend

Letztlich kommt es auf die Versicherungsbedingungen an. Eine Eintrittspflicht steht und fällt mit den Formulierungen in den Bedingungen der Versicherungen. Wir prüfen, ob sich aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen ein Anspruch auf Versicherungsleistungen ergibt und beraten Sie kompetent, wenn Sie Probleme bei der Abwicklung von Schäden mit ihrer Versicherung haben.

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