Brand durch ungenehmigten Kamin: Muss die Wohngebäudeversicherung bezahlen?

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Schornsteinfeger bringen Glück – selbst vor Gericht. Diese Erfahrung machte auch ein Hauseigentümer, der in seiner Immobilie eine ungenehmigten Kamin betrieb, diesen aber regelmäßig von einem Kaminkehrer säubern ließ und deshalb einen Rechtsstreit mit seiner Wohngebäudeversicherung gewann.

Eine Wohngebäudeversicherung gehört zu den wichtigsten Policen für Immobilieneigentümer. Allerdings müssen Kunden stets die gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten, um ihr Haus oder ihre Wohnung vor Schäden zu schützen. Verstöße gegen diese Vorgaben sind jedoch keine Seltenheit – etwa, wenn Kunden die Wohnfläche auf eigene Faust vergrößern, weil sie einen Dachboden oder Kellerräume ausbauen, ohne die nötigen Genehmigungen einzuholen.
So war es auch in einem aktuellen Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden hatte. In dem Verfahren stritten eine Wohngebäudeversicherung und ein Kunde über den Umfang der Leistungspflicht der Assekuranz. Nach einem Brand im Mehrfamilienhaus des Versicherten standen Summen im hohen sechsstelligen Bereich im Raum. Die Versicherung wollte davon aber nur einen Bruchteil bezahlen.
Das Argument: Das Feuer war im Spitzboden des Gebäudes ausgebrochen, der ohne Baugenehmigung zu Wohnzwecken ausgebaut war und mit einem Kamin beheizt wurde, der vor seiner Inbetriebnahme im Jahr 2007 ebenfalls nicht förmlich abgenommen worden. In den Folgejahren allerdings war der Ofen regelmäßig durch den zuständigen Schornsteinfeger gekehrt worden.

Nicht jede Obliegenheitsverletzung rechtfertigt eine Kürzung der Leistung

Aus Sicht der Assekuranz hatte der Kunde durch sein Verhalten unter anderem die Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt, „alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten […]“
Das OLG Hamm bewertete den Fall jedoch differenzierter.
Zwar bejahte das Gericht in seinem Beschluss eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Eine Leistungskürzung aus diesem Grund sei aber nur dann statthaft, wenn der entstandene Schaden genau auf dieser Verletzung beruhe (sogenannter Schutzzweckzusammenhang). Das sei vorliegend nicht der Fall.
Vielmehr hätte der Versicherungsnehmer seine Ansprüche dadurch wahren können, dass er nachwies, dass der Schaden in der konkreten Form auch entstanden wäre, wenn er alle Sicherheitsvorschriften beachtet hätte: Da der Schadensgutachter festgestellt hatte, dass der Kamin keine Mängel aufwies und regelmäßig gekehrt worden sei, war das der Fall.
Die Versicherung musste daher den gesamten Schaden regulieren (Az. OLG Hamm, Az. 20 U 63/21).

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