Berufsunfähigkeitsversicherung: Welche Pflichten treffen Versicherungsnehmer im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens?
Auch wenn eine Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt, darf sie doch regelmäßig prüfen, ob diese auch weiterhin besteht – und dafür sogar den betroffenen Kunden einspannen.
Will eine Versicherungsgesellschaft ermitteln, ob ein Kunde noch immer berufsunfähig ist, wird sie dazu ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren einleiten. Den Versicherten, der die Rente bezieht, treffen dabei vielfältige Mitwirkungspflichten, auch wenn die Gefahr besteht, dass das Verfahren zu seinen Ungunsten endet.
Es ist also keineswegs zu empfehlen, ein entsprechendes Schreiben der Assekuranz zu ignorieren. Wer sich ohne Grund einer erneuten ärztlichen Untersuchung entzieht, dem droht im schlimmsten Fall sogar der Verlust seiner Rente.
Wenn sich partout kein Termin finden lässt….
So sah es beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Köln als grob fahrlässige Verletzung der Nachuntersuchungsobliegenheit eines Kunden an, dass dieser trotz einer formal korrekten Aufforderung durch die Gesellschaft nicht am Nachprüfungsverfahren mitgewirkt hatte.
Im konkreten Fall hatte der Kunde nach dem Anerkenntnis seiner Berufsunfähigkeit auf Grund einer Innenohrschwerhörigkeit seit Februar 1988 eine BU-Rente erhalten. Nach einem gescheiterten Versuch, die Zahlungen einzustellen, forderte die Versicherung den Mann im März 2005 erneut zu einer uneingeschränkten Nachuntersuchung auf und teilte ihm schriftlich drei Terminvorschläge mit. Der Kunde gab daraufhin an, zu allen drei Terminen „anderweitig belegt“ zu sein – unter anderem wegen einer Urlaubsreise und eines Zahnarzttermins.
Das ließ das OLG allerdings nicht gelten (Az. 19.7.2013 – 20 U 26/11). Es befand unter anderem, dass sich der Versicherungsnehmer bemühen müsse, einen Termin für eine Untersuchung zu vereinbaren, vor allem, wenn in der Vergangenheit alle Versuche einer Terminfindung gescheitert seien.
Grobe Verstöße haben gravierende Folgen
Die Folgen für den Kunden waren schwerwiegend. Denn bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht im Nachprüfungsverfahrens darf die Versicherung die Rentenzahlungen – auch rückwirkend – kürzen bzw. die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen verlangen.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht entfällt die Leistungspflicht der Gesellschaft sogar ganz, allerdings nur, wenn sie das bewusste Handeln des Kunden beweisen kann.
Kommentar von Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung:
Die Reichweite des Mitwirkungsrechts im Nachprüfungsverfahren variiert von Fall zu Fall. Daher ist es jedem Versicherungsnehmer zu raten, sich im Rahmen eines solchen Verfahrens anwaltlich beraten zu lassen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Versicherer nur die Informationen erhält, die ihm tatsächlich zustehen und keine materiellen und formellen Fehler der Gesellschaft übersehen werden.
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