Wohngebäudeversicherung: Sind auch schleichende Erdbewegungen versichert, wenn sie das Haus beschädigen?
Erdmassen, die plötzlich absacken, können fatale Schäden anrichten. Allmähliche Bewegungen des Bodens ebenso. Doch sind auch letztere ein Fall für die Elementarschadenversicherung? Das hat nun der BGH entschieden
Murenabgänge und andere Erdrutsche machen binnen Sekunden ganz Dörfer dem Erdboden gleich – oder richten zumindest verheerende Schäden an. Hauseigentümer sollten für solche Fälle eine Wohngebäudeversicherung abschließen, die auch Elementarschäden mit umfasst. Doch was genau bedeutet es eigentlich, wenn in den Versicherungsbedingungen von „Erdrutschen“ die Rede ist? Heißt das, dass der Boden sich mit einer gewissen Geschwindigkeit bewegen muss? Oder liegt auch dann ein Versicherungsfall vor, wenn sich die Erde langsam talwärts gleitet?
Diese Frage musste vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
Erdrutschen oder Erdkriechen?
Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer aus Oberfranken seine Gesellschaft verklagt, weil diese einen von ihm gemeldeten Schaden nicht regulieren wollte. Der Kunde verlangte von seiner Wohngebäudeversicherung 100 000 Euro zur Reparatur von Rissschäden an Haus und Terrasse. Seine Immobilie lag am vorderen Rand einer vor etwa 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse. Die gemeldeten Schäden waren nach Ansicht des Kunden zwar nicht nur eine plötzliche Erdbewegung entschieden, wohl aber durch geringfügige nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds. Damit sei ein Versicherungsfall gegeben, da die Police auch Schäden durch Erdrutsche erfasse und dieses als „ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“ definiere.
Die Assekuranz lehnt die Kostenübernahme allerdings ab und vereinte einen Erdrutsch im versicherungsrechtlichen Sinne. Dagegen klagte der Kunde – und erlitt in den ersten beiden Instanzen Schiffbruch.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Bamber folgten der Argumentation des Versicherers und verneinten einen Erdrutsch. Das Argument: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde unter dem Begriff keine sich langsam über Jahre hinweg vollziehende Erdbewegungen verstehen. Diese seien mit dem allgemeinen Wortsinn der für die Definition herangezogenen Begriffe des „Abgleitens“ und „Abstürzens“ nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr verlange ein Erdrutsch im versicherungsrechtlichen Sinne einen Vorgang mit einer gewissen Dynamik.
Grundsätzlich sind auch langsame Erdbewegungen versichert
Vor dem BGH konnte sich der Hauseigentümer dann durchsetzen. Die Karlsruher Richter entschieden: Auch allmähliche Bewegungen von Erd- und Gesteinsmassen erfüllen grundsätzlich die Definition eines Erdrutsches. Eine Wohngebäudeversicherung, die Erdrutsche mit abdeckt und „allmähliche Erdbewegungen“ nicht ausdrücklich ausschließt, ist daher verpflichtet sein, auch in solchen Fällen den entstandenen Schaden zu regulieren (Az.: IV ZR 62/22).
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