Grundlose Befristungen der BU-Rente sind unzulässig

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Nicht jeder Versicherungsnehmer, der eine BU-Rente erhält, ist dauerhaft berufsunfähig. Um ihre Kosten möglichst gering zu halten, führen Gesellschaften daher regelmäßig Nachprüfungsverfahren durch. Kommen sie zu dem Ergebnis, dass der Kunde seinen Beruf wieder ausüben oder eine Tätigkeit aufnehmen kann, die den Verweisungskriterien entspricht, kann die Leistungspflicht erlöschen. Ein weiteres Instrument zur Kostensenkung ist die Befristung von Leistungen. Hier hat die Rechtsprechung nun allerdings Grenzen gezogen – zugunsten der Versicherten.

Im konkreten Fall ging es um einen Kunden, der im Oktober 2013 eine BU-Rente beantragt hatte. Per Gutachten war ihm bestätigt worden war, dass er wegen einer schweren depressiven Episode voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande sein werde, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten. Es handele sich im Ergebnis um einen Dauerzustand und eine Besserung sei unwahrscheinlich.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung erhielt diese Stellungnahme und reagierte mit einem Schreiben an den Versicherten, wonach sie (befristet) von März 2014 bis Juni 2015 eine BU-Rente zahlen werde. Eine Begründung für die Befristung lieferte sie nicht. Allerdings sahen die einschlägigen Versicherungsbedingungen vor, dass ein befristetes Leistungsanerkenntnis lediglich in „begründeten Einzelfällen“ bis zu einem Zeitraum von höchstens 18 Monate ausgesprochen werden kann.
Der Kunde klagte daher gegen die Versicherung. Und bekam Recht.

Schlappe für Versicherer:

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Befristung eines sachlichen Grundes bedarf. Dies ergebe sich vorliegend schon aus den Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass ein befristetes Leistungsanerkenntnis eben nur in begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen werden dürfe. Zudem habe ein Berufsunfähigkeitsversicherer dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag sachgerecht wahrnehmen könne. Das könne er bei einer Befristung aber nur, wenn ihm die vermeintlichen Gründe für deren Ausspruch auch bekannt seien (BGH, Az. IV ZR 235/18).

Fazit von Fachanwalt Jürgen Wahl:

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer. Zum einen dürfen Berufsunfähigkeitsversicherungen Leistungen nur noch dann befristen, wenn sie dafür sachliche Gründe haben. Zum anderen müssen sie diese Gründe auch nachvollziehbar gegenüber den Kunden darlegen. Man wird davon ausgehen dürfen, dass viele der bereits ausgesprochenen Befristungen diesen Anforderungen nicht genügen. Für Versicherungsnehmer kann es sich daher lohnen, ihre Recht prüfen zu lassen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen.

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