Kfz-Versicherung: Warum ein Hundebiss zur Betriebsgefahr eines Autos gehören kann
Ein Hund wird überfahren und beißt daraufhin seinen besorgten Besitzer in die Hand. Die durch den Hundebiss verursachte Wunde entzündet sich und muss aufwendig versorgt werden. Der Mann kann monatelang nicht arbeiten. Bleibt die Frage: Wer muss die Kosten dafür tragen?
Es war ein Ausflug mit tragischen Folgen. Zwei befreundete Jäger gehen gemeinsam in den Wald, um dort einen neuen Hochsitz zu bauen. Aus diesem Grund hat einer der Männer seinen Jeep mit Baumaterialien beladen. Als er damit zum vereinbarten Treffpunkt fährt, übersieht der den Rauhaardackel seine Kollegen – und überrollt ihn.
Der besorgte Hundehalter eilt zu dem leblos wirkenden Tier, um es vom Boden aufzuheben. Daraufhin beißt ihn der Hund tief ins linke Handgelenk. Die Verletzung entzündet sich und muss operiert werden. Insgesamt ist der verletzte Hundehalter fast fünf Monate lang arbeitsunfähig. Seine Behandlung kostete rund 11.200 Euro.
Dieses Geld wollte die Krankenkasse ersetzt bekommen und verklagte deshalb sowohl den Unfallfahrer als auch dessen Kfz-Versicherung. In erster Instanz konnte sie sich damit nicht durchsetzen. In zweiter Instanz entschied das OLG Celle jedoch zu ihren Gunsten und bejahte einen Anspruch der Kasse auf Schadenersatz (Az. 14 U 19/22).
Unfall zwei – der Hundebiss – folgt Unfall eins
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, sich der Unfall (also der Hundebiss) beim Betrieb des Jeeps ereignet habe, da bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden sei. Der überfahrene Hund habe sein Herrchen „in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs“ gebissen, nachdem er gerade überrollt worden war. Das Tier habe – bei lebensnaher Betrachtung – zugebissen, weil es schockbedingt in dieser Ausnahmesituation nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden konnte. Sein Herrchen wurde auch erst „durch das Überfahren des Tieres – bereits aus tierschutzrechtlichen Erwägungen – veranlasst, nach diesem zu sehen und es zu bergen.“
Damit sei das Überfahren als Ursache des Bisses anzusehen. Der Hund habe sein eigenes Herrchen nicht anlasslos in die Hand gebissen, sondern aufgrund der zuvor erlebten Situation, die durch den Jeep des Unfallfahrers hervorgerufen worden war.
Allerdings sei zu berücksichtigen, dass sich durch den Hundebiss auch eine „typische Tiergefahr“ verwirklicht habe, so das Gericht. Der überfahrene Dackel habe in konkreter Lebensgefahr mit einem instinkthaften Beißreflex reagiert. Das sei Ausdruck tierischer Unberechenbarkeit, die den Grund der Gefährdungshaftung des Halters bilde.
Da jedoch der Unfallfahrer durch das Überfahren des Hundes die gesamte Situation geprägt habe, überwiege seine Haftung deutlich. Nach der Ansicht des Senats rechtfertigt die Tiergefahr daher nur eine Minderung der Schadenersatzforderung um 25 Prozent.
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