Berufsunfähigkeitsversicherung: Nicht zu früh aufgeben – auch Landgerichte machen Fehler
Wenn BU-Versicherungen mauern, ist das für die Kunden doppelt bitter. Nicht nur fehlt ihnen der sicher eingeplante Gehalts-Ersatz. Auch die Kosten für einen Rechtsstreit sind oft ein Problem. Dennoch lohnt es sich, zu kämpfen, wie eine aktuelle Entscheidung aus Frankfurt beweist.
Streitigkeiten zwischen Versicherungen und Verbrauchern erinnern oft an „David gegen Goliath“. Während die Ablehnung einer Leistung – etwa einer Berufsunfähigkeitsrente – für den Versicherten existenzbedrohend sein kann, ist sie für die Gesellschaft nicht mehr als ein Aktenzeichen. Und kommt es in der Sache zum Streit, verfügt die Assekuranz problemlos über alle Mittel, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Für Otto oder Anna Normalverbraucher hingegen bedeutet ein Prozess stets ein massives Kostenrisiko.
Um zumindest ein Stück weit Chancengleichheit herzustellen, gibt es das Instrument der Prozesskostenhilfe (PKH). Sie soll sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Zugang zum Recht haben – unabhängig von ihrer finanziellen Situation. Um die staatliche Unterstützung zu erhalten, sind allerdings etliche Voraussetzungen zu erfüllen. Unter anderem muss „die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.“ Doch was bedeutet das?
Über diese Frage wird immer wieder erbittert gestritten. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, den Anwalt für Versicherungsrecht Jürgen Wahl aus Offenbach erstritten hat (Az. 7 W 17/21) belegt jedoch: Ein langer Atem lohnt sich.
Auch Richter bewerten Sachverhalte zur Prozesskostenhilfe (PKH) unterschiedlich
Im konkreten Fall hatte die Mandantin des Fachanwaltes für Versicherungsrecht Prozesskostenhilfe beantragt. Die Frau, die aufgrund einer Depression nicht mehr arbeiten konnte, stritt mit ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie hatte aber nicht das Geld für einen Rechtsstreit, da die Assekuranz sich weigerte, die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen.
Die Vorinstanz, das Landgericht Hanau, hatte das Gesuch auf PKH zunächst abgelehnt: Der Rechtsstreit habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da die Versicherungsnehmerin bereits bei Abschluss der BU psychische Probleme gehabt und deshalb gegen vorvertragliche Anzeigepflichten verstoßen habe.
Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwalt Jürgen Wahl sofortige Beschwerde ein – und bekam Recht. Die höhere Instanz, das OLG Frankfurt, gewährte die beantragte PKH. Dass die Frau seit ihrer Jugend psychisch angeschlagen war, bedeute nicht automatisch, dass sie bei Vertragsschluss auch schon berufsunfähig gewesen sei. Um diesen Beweis zu führen, müsse vielmehr im Laufe des Verfahrens ein Gutachten eingeholt werden. Auf die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass der Sachverständige die Sichtweise der Versicherungsnehmerin bestätigt, komme es dabei nicht an. Vielmehr widerspreche es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit, in diesem Fall die Rechtsverfolgung von vorneherein für aussichtslos zu erklären.
Dank dieser Entscheidung kann Versicherungsnehmerin nun doch ihre Rechte gegen die Versicherung geltend machen. Es geht um viel: Im Raum steht unter anderem die Zahlung von 26 000 Euro, die Rückzahlung von mehr als 2000 Euro an Beitragsgeldern, die Zahlung von 1000 Euro monatlicher Rente für die Zukunft und die Freistellung von der Beitragspflicht, sollte die Versicherungsnehmerin weiterhin berufsunfähig bleiben.
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