Der Rückstau als versichertes Schadensereignis – häufiger Streitpunkt mit der Wohngebäudeversicherung

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Ob ein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung vorliegt oder nicht, ist mitunter auch von Rechtskundigen nicht stets einwandfrei zu beantworten. Nach § 34 Nr. 2 der SVEP 2008 (der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung bei der SparkassenVersicherung) liegt ein Rückstau vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.

Und so wähnte sich die Versicherungsnehmerin durchaus im Recht, als sie die SparkassenVersicherung nach einem Wasserschaden in ihrem Einfamilienhaus in Anspruch nahm. Am 01.10.2016 hatte sie nämlich den Wasseraustritt aus den Rohrsystemen ihres Hauses festgestellt, nachdem dort aufgrund erheblicher Regenmengen das vorhandene Rohrsystem übergelaufen war. Das Regenwasser hatte sich auf dem Flachdach des Hauses gesammelt und wurde von dort in ein im Innern des Hauses liegendes Regenfallrohr abgeleitet. Dieses Fallrohr war zugleich auch das Fallrohr der Toilette im 1. Stock, welches von dem Abwasserrohr der Toilette baubedingt in einer S-Form abgeht. Die Toilette war an dieses s-förmige Rohr seitlich angestutzt. Als es dann am 1. Oktober 2016 zu Starkregenfällen kam, sammelte sich das Wasser auf dem Dach und floss über das Fallrohr nach unten ab. Dort konnte das Wasser nicht abfließen, da der Kanal voll war. Es staute sich dann in dem (unstreitig nicht verstopften) Abwasserrohr an. Das Wasser suchte sich in der s-förmigen Kurve des Fallrohres den nächstmöglichen Ausgang. Dies war die Toilette im 1. Stock. Das Wasser trat dort schwallartig heraus und führte zu einem erheblichen Schaden im Haus.

Die SparkassenVersicherung lehnte eine Zahlung ab, da ein versichertes Schadensereignis im Sinne eines Rückstaus nicht gegeben sei.

Hierauf erhob die Klägerin Klage zum Landgericht Darmstadt in der Hoffnung, dort Recht zu erhalten. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage jedoch in erster Instanz ab. Zur Begründung führte es aus, ein versicherter Rückstau liege nicht vor, wenn Niederschlagswasser gar nicht mehr von der Rohrleitung des Gebäudes aufgenommen werden könne. Zwar mag bei einer Überlastung der Kanalisation ein Rückstau im eigentlichen Wortsinne vorliegen, nicht aber – und allein das sei entscheidend – ein Rückstau im Sinne von § 34 Nr. 2 der SVEP 2008. Dieser setze gerade nicht nur einen (Rück-)Stau im Wortsinne voraus, sondern dass das Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austrete. Vorliegend sei aber nicht vorgetragen worden, dass das Wasser aus der Kanalisation herausgedrückt worden sei. Unstreitig sei vielmehr gewesen, dass die Kanalisation nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, das Wasser aufzunehmen. Diese Art des Schadeneintritts sei vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankomme. Auch Sinn und Zweck der Klausel gebiete keine andere Auslegung, denn allein die Tatsache, dass eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen worden sei bedeute nicht, dass sämtliche Risiken abgedeckt sein müssten. Versichert seien nur die vertraglich vereinbarten Risiken. Insbesondere sei die Klausel aber hinreichend deutlich formuliert. Das Wort Rückstau könne bei verständiger Bedingung nur in dem oben beschriebenen Sinne verstanden werden. In seinem Urteil bezog sich das Landgericht Darmstadt auf die vorangegangene Rechtsprechung des OLG Hamm wie auch des OLG Hamburg und ein Urteil des OLG Bamberg.

Die Versicherungsnehmerin wollte dies so nicht auf sich sitzen lassen. Nach anwaltlichem Rat erhob sie Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies in seinem Hinweisbeschluss 12 U 138/18 vom 12. März 2019 darauf hin, dass ein Rückstau nach Auffassung des Senats bereits dann vorliege, wenn (wie vorliegend) das Regenwasser aus dem Regenfallrohr des versicherten Gebäudes, welches gleichzeitig als Abwasserrohr der Toilette im 1. Stock diene, ausgetreten und hierbei durch die Toilette hinausgeflossen sei. Das Landgericht habe die von ihm selbst zitierten Gerichtsentscheidungen der Oberlandesgerichte offensichtlich gründlich fehlinterpretiert. In diesen sei es nämlich um Fälle gegangen, in denen – anders als vorliegend – sich Wasser wegen Überlastung des Rohrsystems außerhalb des Rohrsystems angesammelt und hierbei Schäden verursacht habe. Dem gegenüber sei im vorliegenden Fall der Schaden dadurch verursacht worden, dass das Wasser bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes im Bereich der Toilette im 1. Stock ausgetreten sei.

Damit hat der Senat des Oberlandesgerichtes klargestellt, dass die SparkassenVersicherung dem Grunde nach verpflichtet war, im vorliegenden Fall Versicherungsschutz zu gewähren. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass zur Höhe des konkreten Schadens noch eine aufwendige Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten zu erfolgen habe, weshalb die Streitparteien es im Ergebnis vorzogen, sich großzügig zu vergleichen.

Der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen selbst für Juristen häufig eine Herausforderung darstellt. Aus diesem Grund sollte im Versicherungsrecht stets ein Fachanwalt oder ein Anwalt mit besonderen Erfahrungen in diesem Bereich konsultiert werden. Zudem kann es sich auch lohnen, die Entscheidungen der Gerichte zu hinterfragen.

Jürgen Wahl, Rechtsanwalt, www.versicherungsrecht-offenbach.de

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