Risse am Gebäude, die durch Schrumpfungen im Boden verursacht wurden, sind nicht versichert
Risse im Mauerwerk eines Gebäudes sind nicht nur unschön anzuschauen, sie können je nach Tiefe, Ausprägung und Verlauf auch eine Gefahr für die Statik des Gebäudes darstellen. Dabei existieren zahlreiche unterschiedliche Ursachen, die zu einer Rissbildung am Gebäude führen können. Spannungen in Werkstoffen, Planungsfehler oder nicht fachgerecht verbaute Werkstoffe sind als Ursache ebenso denkbar wie eine unzureichende Verdichtung des Baugrundes, Erschütterungen (zum Beispiel durch Erdbeben) oder eine temperaturabhängige Rissbildung.
Aus dem Großraum Frankfurt (Offenbach, Frankfurt, Hanau, Kahl) erreichten uns jedoch jüngst gehäuft Mandatsanfragen, bei denen es zunächst ohne ersichtlichen Grund zu massiven Rissbildungen am Gebäude kam. Teilweise waren die Risse so massiv, dass sich Türen zu angrenzenden Nebengebäuden nicht mehr öffnen ließen oder die im Boden verlaufenden Rohrleitungen rissen. In einigen Fällen mussten Gebäudeteile künstlich mittels Injektionstechnikverfahren angehoben werden. Die Schäden am Gebäude lagen regelmäßig im fünf- bis sechsstelligen Bereich und stellten sich für die Gebäudeeigentümer teilweise als existenzbedrohend dar.
Die von den Gebäudeeigentümern in Auftrag gegebenen geologischen und bausachverständigen Gutachten sahen die Rissbildung als Folge eines ungleichmäßigen Schrumpfens der hier oberflächennah anstehenden Rupeltone. Bei diesen nehme das Volumen des Bodens beim Austrocknen bis zum Erreichen des sogenannten Wassergehalts an der Schrumpfgrenze ab. Dies könne beispielsweise auch durch die Wasseraufnahme von Baumwurzeln oder durch das Austrocknen des Bodens geschehen. Da der Tonboden infolge des Wurzelwachstums der Bäume und Sträucher nicht überall in gleicher Weise geschrumpft sei, seien unterschiedliche Setzungen entstanden, die zu einem für diesen Vorgang typischen Rissbild und den Schiefstellungen der Decken geführt hätten. Eine versicherte Erdsenkung oder einen Erdfall hingegen verneinten die Sachverständigen (so: Landgericht Darmstadt 4 OH 1/21).
Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt steht im Einklang mit dem Urteil 10 O 422/19 des Landgerichts Bonn vom 29.07.2021. Auch dieses sah den Wohngebäudeversicherer bei einem ähnlich gelagerten Fall nicht als eintrittspflichtig an. Auch dort hatten Austrocknungen zu Schrumpfungen von Lockerböden und damit zu Fundamentsetzungen geführt und massive Gebäudeschäden nach sich gezogen.
Allerdings, so das Gericht, führe eine solche Schrumpfung nicht zu einer Hohlraumbildung, sodass überlagernde Schichten in den Hohlraum nachbrechen könnten. Vielmehr handle es sich um einen kontinuierlichen Schrumpfungsvorgang.
Auch in Zukunft ist zu erwarten, dass der Klimawandel und die hiermit verbundene Austrocknung der Böden Hausbesitzer vor erhebliche Herausforderungen stellen wird. Die Schäden, die durch Austrocknung bedingte Schrumpfvorgänge an Gebäuden entstehen können, lassen sich bislang nur mit einer Allgefahrenversicherung (All Risk Deckung) absichern. Im Gegensatz zu einer herkömmlichen Versicherung sind hier nicht nur spezielle Gefahren versichert, der Versicherungsschutz erstreckt sich vielmehr auf alle denkbaren Gefahren, die nicht explizit in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurden.
Bei Fragen oder Unklarheiten zum Thema beraten wir Sie gern!
Jürgen Wahl
– Rechtsanwalt –
www.versicherungsrecht-offenbach.de
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