Muss jeder Kunde wissen, was eine „unerwartete und schwere“ Erkrankung ist?

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Ein Verbraucherschutzverein verklagt eine Versicherung, die in ihren Versicherungsbedingungen eine „unerwartete und schwere“ Erkrankung zur Leistungsvoraussetzung macht. Die Klausel sei intransparent und damit unwirksam. Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Was Versicherungsnehmer wissen müssen.

Wer eine Versicherung abschließen will, erhält von der Gesellschaft bereits im Vorfeld jede Menge Papier. Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die Details des Vertrages definieren, müssen dem gesetzlichen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen. Insbesondere sind die Verwender vorformulierter Bedingungen gehalten, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Fehlt es daran, kann der Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligt werden – mit der Folge, dass die betreffende Klausel unwirksam wird.

Angesichts dieser weitreichenden Folgen wird über die Formulierungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen immer wieder erbittert gestritten. So auch in einem Fall, den vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

Allgemeine Versicherungsbedingungen: Wann muss eine Formulierung dem Transparenzgebot genügen?

Konkret ging es um die Klage eines Verbraucherschutzverein gegen eine Versicherung – und darum, dass die Assekuranz in ihren Versicherungsbedingungen nicht mehr auf das Auftreten einer „unerwarteten und schweren Erkrankung“ abstellen sollte.

Die Bedingungen der Reiserücktritts bzw. Reiseabbruchsversicherung enthielten unter anderem folgende Formulierungen:

„Welche Ereignisse sind versichert? 1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft; (…)“

Die Verbraucherschützer geißelten diese Formulierung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam, hatten damit aber keinen Erfolg.

Reine Leistungsbeschreibungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle

Wie schon die Vorinstanz entschied auch der IV. Zivilsenat des BGH, dass die Formulierung nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Die Klausel unterliege noch nicht einmal der Kontrolle des § 307 Abs. 1 BGB. Der Grund: Es handle sich bei der Formulierung um eine reine Leistungsbeschreibungen, die „kontrollfrei“ bleibe, weil sie den wesentlichen Vertragsinhalt bestimmen.

Zudem bedeute eine unmittelbar wirkende Leistungsbegrenzung noch keine Vertragszweckgefährdung, denn es müsse der Versicherung möglich sein, bestimmte Sachverhalte (bestehende bzw. erwartete Erkrankungen) von vorneherein vom Versicherungsschutz auszunehmen (BGH, Az. IV ZR 185/20)

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