Hochrisikobereich Homeoffice: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Wer auf dem Weg ins Büro oder am Arbeitsplatz selbst zu Schaden kommt, fällt normalerweise unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch gilt das auch für die vielen Beschäftigten, die derzeit im Homeoffice arbeiten?
Eines hat die Corona-Krise deutlich gemacht. In Zeiten der Digitalisierung lassen sich (fast) alle klassischen Büroarbeiten auch in den eigenen vier Wänden erledigen. Und viele Arbeitnehmer tun das auch noch. Die Angst vor einer zweiten Infektionswelle mit dem SARS-CoV-2-Erreger ist groß, der Präsenzdienst in vielen Unternehmen nach wie vor eingeschränkt.
Das schmeckt nicht jeden. Denn auch wenn sich die Arbeit aus dem Homeoffice in den vergangenen Wochen und Monaten erstaunlich gut bewährt hat, wirft sie doch auch eine Menge rechtlicher Probleme auf – zum Beispiel mit Blick auf den Versicherungsschutz.
Das Private ist geschäftlich, das Geschäftliche privat
Grundsätzlich gilt: Während der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Auch Schüler, Studenten und Ehrenamtliche sind auf diese Weise geschützt.
Bei Unfällen, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht. Und genau das kann im Homeoffice ein Problem sein. Denn eine präzise Trennung aus beruflichen und privaten Aktivitäten ist hier kaum möglich. Das gilt erst recht, wenn der Beschäftigte daheim kein separates Arbeitszimmer hat, sondern das Behelfsbüro am Küchen- oder Esstisch aufgebaut ist. In einer solche Konstellation verschmelzen Geschäftliches und Privates schon aufgrund der räumliche Situation. Und das kann erhebliche Folgen für den Versicherungsschutz haben.
Der kleine Unterschied zwischen einem Weg und einem Weg
So sind Arbeitnehmer zwar gesetzlich unfallversichert sind, wenn sie sich auf dem Weg von ihrem betrieblichen Arbeitsplatz in die Kantine oder die Kaffeeküche verletzen. Im Homeoffice hingegen müssen sie die Entfernung von A nach B meist auf eigene Gefahr zurücklegen.
Diese Erfahrung machte auch ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitszimmer in seiner Dachgeschosswohnung zum Wasserholen die Treppe hinunterstieg und dabei schwer stürzte. Das Bundessozialgericht entschied. Wer bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) einen Weg innerhalb des Wohngebäudes zurücklegt, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen, genießt hierfür kein Versicherungsschutz, zumal man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen könne (Az. B 2 U 5/15 R).
Eine private Unfallversicherung hätte in diesem Fall zumindest dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer durch den Sturz bleibende Schäden davongetragen hätte.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
„Gliedertaxe: Wann zahlen private Unfallversicherungen – und wieviel?“
Tipp von Fachanwalt Jürgen Wahl:
Grundsätzlich besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar auch im Homeoffice, oft ist es aber schwierig, den Nachweis zu erbringen, dass sich ein Unfall tatsächlich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignet hat. Wer im Homeoffice verunglückt und keine Zeugen dafür hat, sollte daher unverzüglich einen Arzt rufen und diesem den Unfallhergang schildern. Auch eine zeitnahe Meldung des Unfalls beim Arbeitgeber ist sehr zu empfehlen.
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