Berufsunfähigkeitsversicherung: Universa erleidet herbe Schlappe vor Gericht
Eine Frau verletzt sich so schwer am Knie, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung will trotzdem nicht zahlen und ändert rückwirkend die Vertragsbedingungen. Das Landgericht Hanau hat diesen Taschenspielertrick nun für unzulässig erklärt.
Wer im Job viel stehen muss, braucht gute Knochen – und intakte Knie. So auch eine Röntgen-MTA aus Hessen. Die Frau arbeitete hauptberuflich in der Radiologie eines Krankenhauses, außerdem verdiente sie sich ein Zubrot als freiberufliche Tier-Physiotherapeutin.
Dann allerdings verletzt sie sich so schwer am Knie, dass beide Professionen nicht mehr ausüben kann. Sie wendet sich an ihre Berufsunfähigkeitsversicherung, die Universa, und beantragt, dass ihr die für diesen Fall vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird.
Doch die Assekuranz mauert. Statt zu zahlen, verändert sie rückwirkend den Vertrag zulasten der Kundin. Funktionsstörungen und Erkrankungen des rechten Kniegelenks – also genau die Beschwerden der Versicherten – sind nun vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Als Argument für diesen Schritt führt die Universa an, die Frau habe beim Vertragsschluss unwahre Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht. Sie habe darin nicht angegeben, dass sie im Alter von 13 Jahren einen Innbandabriss am rechten Knie erlitten habe und deswegen operiert worden sei.
Dass die Verletzung 30 Jahre zurücklag und der Gesundheitscheck explizit nur nach „Krankheiten, Beschwerden, Gesundheits- und Funktionsstörungen in den letzten fünf Jahren“ störte die Universa nicht. Schließlich habe der behandelnde Arzt, der die neue Knieverletzung versorgt habe, in der Akte dokumentiert, dass die Frau seit dem Bänderriss in ihrer Jugend „lokal“ ein „taubes Gefühl“ habe.
Der Fall wurde streitig und landete vor dem Landgericht Hanau. Vertreten durch Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherungen in Hanau, errang die Frau dort einen Sieg (Az. 1 O 942/16)
Vertragsanpassung unzulässig – Universa muss zahlen
Das Gericht kassierte nicht nur die rückwirkenden Einschränkung des Versicherungsschutzes. Es sprach der Frau auch eine Einmalzahlung von fast 47 000 Euro zzgl. Zinsen sowie eine BU-Rente von 1654,91 Euro pro Monat zu.
Den Vorwurf der Versicherung, die Frau habe beim Gesundheitscheck nicht die Wahrheit gesagt, ließ das Gericht – zu Recht – nicht gelten. Die oberflächliche Taubheit der Haut im Bereich einer 30 Jahre alten OP-Narbe sei „keine Krankheit, Beschwernis, Gesundheits- oder Funktionsstörung“ im Sinne der von der Kundin mit „nein“ beantworteten Gesundheitsfrage.
Wörtlich führte das Gericht aus: „Auch der aufmerksame Antragsteller (…) wird und darf die Frage im Gesamtkontext der unter der Überschrift‚ Gesundheitsverhältnisse, Gefahrerhöhung durch Beruf und Sport der zu versichernden Person‘ so verstehen, dass es dort um gesundheitliche Beeinträchtigungen von mindestens solcher Intensität geht, dass sie bei lebensnaher Betrachtung dem Betroffenen jedenfalls nach einer kurzen Zeit des Überlegens präsent sind. Dies ist bei der Taubheit einer jahrzehntealten Operationsnarbe ersichtlich nicht der Fall.“
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