Zahlt die Gebäudeversicherung auch bei Brandstiftung?

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Nicht zum ersten Mal sorgte eine Brandserie in der Nacht vom 15. November 2022 in Offenbach für Aufsehen. In der „Brandnacht von Offenbach“ kam es zu einem Sachschaden von etwa einer Viertelmillion Euro. Innerhalb einer Stunde brannten vier verschiedene Objekte in unterschiedlichen Offenbacher Stadtteilen (Frankfurter Straße, Bürgel, Löwenstraße etc.). Rasch drängte sich der Verdacht auf Brandstiftung bzw. sogar einen Serienbrandstifter auf.

Die Ereignisse erinnerten an eine Brandserie im Raum Offenbach, bei der im Jahr 2019 zwei Feuerwehrleute aus Rumpenheim einen Brand im Keller eines achtstöckigen Hochhauses gelegt und dabei einen Sachschaden in Höhe von 160.000 Euro verursacht hatten. Darüber hinaus hatten sie zahlreiche weitere Brände im Raum Offenbach gelegt, die zu erheblichem Sachschaden und auch Personenschaden geführt hatten. Die beiden Feuerwehrleute wurden schließlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.

Auch in diesem Jahr musste die Feuerwehr sechsmal zu ungeklärten Waldbränden bei Hainburg und Seligenstadt ausrücken. Auch hier lag die Vermutung einer vorsätzlichen Brandstiftung nahe, zumal die Brände zeitgleich an mehreren Stellen ausgebrochen waren.

Bei den Tätern suchen die Geschädigten häufig erfolglos Kompensation des ihnen entstandenen Schadens. Diese verfügen oft nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um die durch sie verursachten Schäden zu tragen.

Doch welche Versicherung kann ein Geschädigter bei einem durch vorsätzliche Brandstiftung hervorgerufenen Brand erwarten?

Es erklärt sich von selbst, dass eine Eigenbrandstiftung, das heißt ein vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer, stets zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Dritter den Brand vorsätzlich verursacht hat. Im Rahmen der üblichen Wohngebäudeversicherung sind Brandschäden durch Brandstiftung regelmäßig mitversichert. Sofern der Versicherungsnehmer über eine Neuwertversicherung verfügt, hat er damit gute Chancen, dass seine eigene Gebäudeversicherung die Wiederherstellungskosten, aber auch die Aufräum- und Abbruchkosten erstattet. Hier kommt es jedoch auf die konkrete Ausgestaltung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen an.

Schäden, die das Feuer am Hausrat verursacht hat, sind (sofern eine eintrittspflichtige Hausratversicherung besteht) üblicherweise ebenfalls von dieser abgedeckt. Ebenfalls übernehmen viele Hausratversicherungen die Kosten für eine Ersatzunterkunft sowie für das Ausräumen der Wohnung, das Einlagern des Inventars und dessen Reinigung (sofern eine solche möglich ist).

Bei Schäden am Fahrzeug mag sich glücklich schätzen, wer über eine Teilkaskoversicherung verfügt. Diese bietet Entschädigung bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges durch den Brand. Die Teil- oder Vollkaskoversicherung greift auch dann, wenn beispielsweise bei Krawallen Autos von Anwohnern demoliert oder in Brand gesetzt werden. Autobesitzer ohne Teilkaskoversicherung bleiben auf dem Schaden sitzen, wenn der Täter nicht gefasst werden kann, da die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung für diesen Schaden nicht aufkommt. Ob die Kaskoversicherung nur den Zeitwert des Fahrzeuges ersetzt oder den kompletten Kaufpreis erstattet, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung ab.

Auch Forstbetriebe und Waldeigentümer können sich gegen die Waldbrandgefahr versichern. Abgesichert sind hierdurch (je nach Versicherungsbedingungen) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion an geschlagenem Holz und Waldbeständen und somit auch meist das Risiko einer vorsätzlichen Brandstiftung durch Dritte. Die Waldbrandversicherung zahlt dann nicht nur die Abräumungs- und Feuerlöschkosten sowie die Kosten für eine Wiederaufforstung (Zaun für Kulturen auf Flächen eines Waldbrandschadens), sondern je nach Versicherung auch den wirtschaftlichen Ausfall. Die Entschädigung im Leistungsfall richtet sich nach den Baumarten sowie deren Alter. Zur Entschädigungsermittlung werden regelmäßig Versicherungssummenstaffeln herangezogen, die durch den Waldbesitzerverband auf Bundeslandebene festgesetzt werden. Im Leistungsfall wird dann der entstandene Vermögensverlust ausgeglichen.

Wurde der Brandstifter gefasst, ist aber mittellos, so kann den Geschädigten eine Forderungsausfallversicherung weiterhelfen, sofern diese nicht anderweitig Kompensation erlangen können. Wenn also keine andere Versicherung für den Schaden aufkommt und Geschädigte über eine Forderungsausfallversicherung verfügen, so können sie diese auf Zahlung einer (in der Höhe allerdings regelmäßig begrenzten) Entschädigung in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisen, dass der Brandstifter mittellos ist. In der Regel setzt dies voraus, dass die Schadensersatzansprüche gegen den Brandstifter rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt wurden und die Zwangsvollstreckung gegen diesen erfolglos verlaufen ist.

Die Bedingungswerke der unterschiedlichen Versicherungen sind für den Laien meist nicht durchschaubar. Um zu prüfen, ob in einem Schadensfall eine Einstandspflicht einer Versicherung (Gebäudeversicherung, Teilkasko oder Vollkasko, Waldbrandversicherung, Hausratversicherung etc.) besteht und in welcher Höhe diese leisten muss, empfiehlt es sich regelmäßig, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren. Die Verhandlungen mit der Versicherung und die Höhe der Schadensermittlung gestalten sich meist sehr komplex. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht verfügen wir über das notwendige Fachwissen, um mit der Versicherung auf Augenhöhe zu kommunizieren. In jahrelanger anwaltlicher Tätigkeit hat Rechtsanwalt Jürgen Wahl umfassende Erfahrungen im Bereich des Versicherungsrechtes gesammelt und bereits zahlreiche Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Versicherung unterstützt.

Jürgen Wahl
-Rechtsanwalt-
Kanzlei für Medizin- und Versicherungsrecht

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