Covid-19 und Betriebsschließungsversicherung: OLG Hamm zum Versicherungsschutz

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Enthalten die Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung eine konkrete Liste von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, bei welchen aufgrund einer behördlichen Schließung Versicherungsleistungen ausgezahlt werden, ist diese Liste abschießend. Eine Änderung der Vergleichsliste in §§ 6 und 7 IfSG führt nicht zu einer Aufnahme weiterer Krankheiten, wie den SARS-Corona-Virus, bestätigt das OLG Hamm (Az. 20 W 21/20).

Der Ausgangspunkt: Covid-19 und Betriebsschließungsversicherung

Wie wir bereits in unserem Beitrag vom 06.04.2020 Betriebsausfallschaden durch Covid-19 – zahlt meine Betriebsausfallversicherung/ Betriebsunterbrechungsversicherung? besprochen haben, gehen wir davon aus, dass Betriebsschließungsversicherungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie etwaige Betriebsschließungen zu regulieren haben. Hier dürfte die Sachlage aufgrund der besonderen Versicherungsbedingungen allerdings anders zu bewerten sein.

Inhaberin einer Gaststätte muss diese schließen – der Sachverhalt

Aufgrund der Covid-19-Pandemie mussten Gaststätten für den Besuchsverkehr schließen. Diese Betriebsschließung traf die meisten Inhaber von Gaststätten finanziell sehr stark und stellte häufig die Grundlage für den Weiterbetrieb in Frage. So auch bei der Klägerin in dem Verfahren vor dem OLG Hamm. Sie musste ihre Gaststätte in Gelsenkirchen schließen. Ihr entstand aufgrund der Schließung ein Schaden von etwa 27.000 Euro. Diesen Schaden machte sie bei ihrer Betriebsschließungsversicherung geltend. Diese verweigerte allerdings die Auszahlung.

Versicherungsbedingungen schließen nicht alle meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger ein

Dem Versicherungsvertrag lagen Versicherungsbedingungen zugrunde, die vor der Änderung des Infektionsschutzgesetzes erstellt worden sind. Dort enthalten ist eine Liste von Krankheiten und Krankheitserregern, bei denen die Versicherung in Folge einer Betriebsschließung entsprechende Versicherungsleistungen auszahlt. Zwar nimmt diese Formulierung Bezug zu §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG), jedoch ist es eindeutig, dass nur für diese Liste von Krankheiten und Krankheitserregern vom Versicherer eingestanden werden soll.

Versicherungsbedingungen orientieren sich an der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers

Dies sahen auch die Richter am Landgericht Essen und am OLG Hamm so. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich die Rechtsprechung an der Auffassung, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse aus solchen Klauseln entnehmen kann. Legt ein Versicherer in seinen Bedingungen fest, dass er nur Versicherungsleistungen zahlen will, wenn bestimmte Krankheiten oder Krankheitserreger ausbrechen, dann will er auch nur für diese einschätzbaren Risiken einstehen.

Nur bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger versichert

Auch wenn die Klägerin in beiden Verfahren meinte, dass der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ dafürspreche, dass der Versicherer auch bei einer Änderung dieser gesetzlichen Regelungen Versicherungsschutz gewähren wollte, so konnte dies die Richter nicht überzeugen. Gerade weil die Versicherung diese Krankheiten und Krankheitserreger ausgewählt hat, wollte sie für den Fall, dass Krankheiten oder Krankheitserreger ergänzt oder gestrichen werden, dieses Risiko gerade nicht versichern.

Was der Fachanwalt für Versicherungsrecht dazu sagt

Anders als in unserem Beitrag vom 30. Juli 2020 Covid-19 und Betriebsschließungsversicherung: LG Mannheim bejaht Versicherungsschutz war hier nicht die Frage, ob auf eine bestimmte Version der Regelung über meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger in §§ 6 und 7 IfSG oder auf eine aktuelle Version Bezug genommen werden sollte, sondern hier hat die Versicherung sich in ihren Versicherungsbedingungen auf bestimmte Krankheiten festgelegt.
Entscheidung im Hauptsacheverfahren
Letztlich ist mit dem Ausgang des Verfahrens um den einstweiligen Rechtsschutz noch nicht ganz ausgeschlossen, dass die Klägerin Versicherungsleistungen zugesprochen bekommt. Auch in diesem Fall scheiterte eine einstweilige Anordnung daran, dass diese vorläufige Entscheidung das Hauptsacheverfahren vorweggenommen hätte. Ob im Verlaufe des Hauptsachverfahrens nicht doch eine Eintrittspflicht der Versicherung in Frage kommt, gerade weil der SARS-Corona-Virus im Sinne der Generalklauseln im IfSG als meldepflichtige Krankheit zu werten war und damit eine Leistung der Versicherung doch möglich ist, bleibt abzuwarten.

Versicherungsbedingungen prüfen lassen!

Aber eine solche Gestaltung der Versicherungsbedingungen mit einer festgelegten Liste von Krankheiten und Krankheitserregen kommt bei Betriebsschließungsversicherungen nicht häufig vor. Es ist aber trotzdem entscheidend, was ihre konkreten Versicherungsbedingungen aussagen. Eine Prüfung der vereinbarten Versicherungsbedingungen durch einen Fachanwalt empfiehlt sich hier dringend, wenn die Versicherung die Leistung verweigert. Haben Sie Probleme bei der Abwicklung von Schäden mit ihrer Betriebsausfallversicherung, so beraten und vertreten wir Sie kompetent.

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