Betriebsschließungsversicherung und Corona: Schafft der Bundesgerichtshof endlich Klarheit?

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Können Gastronomen, die wegen Corona schließen mussten, Ansprüche aus ihrer Betriebsschließungsversicherung herleiten? Ende Januar beschäftigt sich das höchste deutsche Zivilgericht mit dieser Frage. Warum das Verfahren so bedeutsam ist.
Zwei Juristen, drei Meinungen. So lautet ein weitverbreitetes Vorurteil gegenüber Rechtsgelehrten – nicht ganz zu Unrecht. Bestes Beispiel: Die bisherige Rechtsprechung zum Thema Betriebsschließungsversicherung und Corona. Auch wenn die meisten Gerichte Ansprüche der Kunden bisher verneinen: Es gibt auch immer wieder Entscheidungen zugunsten der betroffenen Gastronomen.
Die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit könnte nun bald ein Ende haben: Am 26. Januar wird sich der IV. Zivilsenat des höchsten deutschen Zivilgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit einem Fall aus Schleswig-Holstein befassen (IV ZR 144/21). Die Entscheidung könnte Signalwirkung für viele noch anhängige Verfahren haben.

Fast schon ein Klassiker

Im konkreten Fall geht es um einen Gaststätten-Betreiber, der sein Restaurant wegen der Corona-Pandemie im März 2020 zusperren musste. Während dieser Zeit war nur noch das Betreiben eines Lieferdienstes erlaubt. Der Gastronom verlangte daher Leistungen aus seiner Betriebsschließungsversicherung. Als diese die Zahlung verweigerte, klagte er.
In den ersten beiden Instanzen hatte der Mann keinen Erfolg. Sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) wiesen seine Klage zurück.
Letzteres stützte seine Entscheidung unter anderem auf den Wortlaut der „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“, die dem Vertrag zugrunde liegen. Sie stellen eine Zahlung nur für den Fall in Aussicht, dass eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetz und beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger eine Betriebsschließung verfügt.
Zudem enthalten die Bedingungen eine Liste der in Frage kommenden Krankheiten und Erreger. COVID-19 als Krankheit bzw. Sars-Cov-2 als Erreger sind dort allerdings nicht aufgeführt.

Was man nicht kennt, kann man nicht auflisten

Für die Vorinstanzen war das Grund genug, den Anspruch auf eine Entschädigung zu verweigern. Der Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz „unterstreiche lediglich die Herkunft“ der aufgezählten Krankheiten. Die Aufzählung der gelisteten Erreger sei daher abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.
Der Gastronom sieht das anders – und verfolgt sein Begehr nun vor dem Bundesgerichtshof weiter.
„Die Klauseln, um die die Parteien im vorliegenden Fall streiten, sind ausgesprochen typisch für solche Konstellationen und daher von größter Bedeutung für die gesamte Branche“, kommentiert Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach. „Es bleibt daher zu hoffen, dass der BGH eine Grundsatzentscheidung treffen und endlich Rechtsklarheit für alle Beteiligten schaffen wird.“ Ausgemacht ist das jedoch noch nicht.
Der Versicherer könnte immer noch einen Vergleich anbieten, wenn er ein für ihn ungünstiges Urteil befürchte. Dann würde die Hängepartie weitergehen.

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