Versicherungsrecht: Antrag auf BU-Rente: Versicherte müssen klar formulieren

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Kunden, die Leistungen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollen, müssen der Assekuranz rechtzeitig mitteilen, dass sie nicht mehr arbeiten können. Andernfalls droht der Anspruch auf die Rente zu verfallen.

Wer seinem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann, hat nicht nur ein medizinisches Problem, sondern oft auch handfeste finanzielle Sorgen. Verbraucherschützer betonen daher immer wieder, wie wichtig die Absicherung der Arbeitskraft per Berufsunfähigkeitspolice ist. Eine solche Versicherung zahlt in der Regel, wenn ein Kunde in seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge einer Krankheit, einer Verletzung oder einem mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Damit die Assekuranz die vereinbarte Rente überweist, muss der Kunde sie allerdings rechtzeitig über seinen Zustand informieren. Eine bloße Ankündigung, dass möglicherweise in Zukunft eine Berufsunfähigkeit droht, reicht nicht aus. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (Az: 20 U 107 80/21).

Mitteilungspflicht in der BU: Vage Ankündigungen genügen nicht

Konkret ging es um den Fall eines Kunden, der sich schon länger in ärztlicher Behandlung befand. Nach eigenen Angaben hatte er seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Anfang 2017 mitgeteilt, dass er nach Abschluss der Behandlung berufsunfähig werden könnte.

Dass sich seine Befürchtung bewahrheitet hatte, meldete er der Versicherung aber erst im Januar 2020. Die Gesellschaft wollte dann allerdings nicht mehr bezahlen und berief sich darauf, dass der Kunde die Berufsunfähigkeit zu spät gemeldet habe. Der Fall wurde streitig – und endete zugunsten der Assekuranz.

Das OLG Hamm entschied: Wer berufsunfähig ist, muss seinen Versicherer formgerecht darüber informieren. Insbesondere müsse die Meldung erkennen lassen, dass der Versicherungsfall tatsächlich (oder zumindest nach den Vorstellungen des Betroffenen) eingetreten sei. Nur auf Basis einer solchen Mitteilung könne die Gesellschaft den Sachverhalt prüfen und feststellen, ob dem Kunden eine Rente zusteht oder nicht. Entsprechend habe sich die Gesellschaft im vorliegenden Fall auch darauf verlassen dürfen, dass sich der Kunde nach Abschluss der Behandlungen noch einmal bei ihr meldet. Da er das nicht getan hat, habe er seiner Mitteilungspflicht nicht genügt.

Kommentar von Jürgen Wahl, Anwalt für Berufsunfähigkeit:

Um Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie als Versicherungsnehmer bestimmte Fristen wahren. Die meisten Versicherer verlangen eine Meldung des Versicherungsfalls innerhalb von drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Je nach Vertrag können die Meldefristen allerdings variieren. Hier lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte.

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