BGH stärkt Rechte von Rechtsschutzversicherten – doch manche Gesellschaften ignorieren das Urteil
Dass Versicherungen nicht die sprichwörtlichen „brennenden Häuser“ versichern wollen, ist verständlich. Oft aber gehen die Assekuranzen bei der Schadensbegrenzung zu weit. Nun hat der Bundesgerichtshof Machtwort gesprochen – doch nicht alle in der Branche scheint das zu interessieren.
Wer kurz nach einem Unfall eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abschließen will oder nach einer Abmahnung um Arbeitsrechtsschutz nachsucht, wird in der Regel keinen Erfolg haben. Um zu verhindern, dass potenzielle Neukunden erst dann eine Police erwerben, wenn ein juristischer Konflikt bereits im Gange ist, definieren Rechtschutzversicherungen in ihren Versicherungsbedingungen regelmäßig Ausschlussklauseln, die das Vorliegen eines Versicherungsfalls auch zeitlich beschränken. Diese Praxis ist im Grund nicht zu beanstanden.
Unzulässig ist es hingegen, Kunden durch allzu strenge Vorgaben in unangemessener Weise zu benachteiligen. Das aber kommt immer wieder vor, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs belegt (Az. IV ZR 221/19).
Der Gegner als Helfer der Versicherung?
Im konkreten Fall ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen der ARAG-Rechtsschutzversicherung (ARB 2016). Diese stellte bei der zeitlichen Bestimmung des Rechtsschutzfalles unter anderem darauf ab, welche Argumente der Gegner vorträgt. Das ist deshalb ungünstig, weil sich Versicherungsnehmer, die Rechtsschutz benötigen, im Normalfall gerade auf das – von ihnen als Rechtsbruch empfundene – Verhalten ihres Gegners stützen werden. Wie absurd die Idee in der Praxis ist, belegt das folgende Beispiel. Nehmen wir an, ein Kunde verlangt von seiner privaten Krankenversicherung die Bezahlung einer kostspieligen Krebsbehandlung, diese lehnt ab, worauf der Kunde klagt. Wenn nun die Krankenversicherung behauptet, dass der Versicherte schon gar keinen Krankenversicherungsschutz beanspruchen könne, weil er beim Vertragsschluss eine Vorerkrankung verschwiegen hat, könnte die Rechtsschutzversicherung mit der Argumentation der ARAG die Leistung verweigern.
Uferlose Ausdehnung zulasten des Kunden
Zu Recht entschied der BGH, dass eine solche Vertragsgestaltung unzulässig ist. Durch sie bestehe die Gefahr einer „uferlosen Rückverlagerung“ aufgrund von Aussagen des Gegenpartei, wenn es darum gehe, ob der Versicherer für einen Rechtsstreit einstehen müsse oder nicht. Die Karlsruher Richter beließen es aber nicht dabei, die Klausel nur zu kippen. Sie verpflichteten die Gesellschaft sogar, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der beanstandeten Regelung zu informieren, um sie so (wieder) in die Lage zu versetzen, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Das Urteil des BGH ist uneingeschränkt zu begrüßen. Viele Versicherungskunden erhalten auf Basis dieser Entscheidung nun die Kosten für ihren Rechtsbeistand und Gerichtsverfahren erstattet – selbst rückwirkend. Leider zeigt die Praxis auch, dass es in der Branche noch schwarze Schafe gibt, die, obwohl sie das Urteil kennen, ihren Kunden weiterhin die Leistung verweigern. Versicherte sollten dieses Verhalten keineswegs hinnehmen, sondern auf ihre Rechte pochen. Unabhängig davon ist auch eine Strafanzeige gegen solche Versicherungen erwägens- und empfehlenswert.
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