Warum Kunden bei der Kommunikation mit der Versicherung nichts dem Zufall überlassen sollten
Nachdem es in seiner Küche gebrannt hat, macht ein Mann trotz mehrfacher Aufforderung seines Versicherers keine Angaben zum Schaden. Die Folgen sind schwerwiegend – obwohl der Assekuranz die Schadensaufstellung eines Sachverständigen vorlag.
Weil in seiner Küche ein Brand ausgebrochen ist, ruft ein Mann die Feuerwehr. Wegen der erheblichen Rauchentwicklung brechen die Einsatzkräfte die Wohnungstür auf. Sie stellen fest, dass der Brand eine Mikrowelle zurückging, die auf dem angeschalteten Elektroherd stand. Nachdem sie das Feuer gelöscht hatten, schalteten sie daher auch den Herd aus und entfernten die Mikrowelle von der Platte.
Wer muss Rechnungen und Fotos einreichen?
Knapp eine Woche nach dem Vorfall der Versicherte den Schaden bei seiner Hausratversicherung an. Diese forderte zwei Tage später einen Kostenvoranschlag für die schadensbedingten Arbeiten am Hausrat und Farbfotos der beschädigten bzw. zerstörten Gegenstände. Zudem bat der Versicherer um Rechnungen bzw. Angaben zu Alter und Kaufpreis der beschädigten Dinge. Der Kunde reagierte auf die Schreiben allerdings nicht.
Wenige Tage später besichtigte auch noch ein vom Versicherer beauftragter Sachverständigen die Wohnung des Mannes. Auch er bat den Kunden anschließend um weitere Unterlagen sowie eine konkrete Schadensaufstellung. Entsprechend wies der Gutachter in einem dem Hausratversicherer übersandten Terminprotokoll darauf hin, dass seine Schadensaufstellung nicht als Bestätigung dafür angesehen werden könne, dass die Gegenstände zum Zeitpunkt des Schadeneintritts tatsächlich vorhanden waren. Dafür bedürfe es der Mithilfe des Kunden.
Der Versicherer erinnerte denn Mann in der Folgezeit mehrfach an die Übersendung der geforderten Nachweise. Da alle Schreiben unbeantwortet blieben schickte die Gesellschaft schließlich eine letzte Erinnerung mit Fristsetzung und kündigte an, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheiten der Versicherungsschutz versagen werde – und machte einige Woche später auch Ernst damit.
Wann muss der Kunde an der Aufklärung mitwirken?
Der Kunde wollte das nicht hinnehmen und klagte. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte er allerdings keinen Erfolg (OLG Köln 9 U 204/21).
Nach Überzeugung des Gerichts hatte Mann seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass trotz wiederholter Aufforderungen seines Versicherers keine Belege vorgelegt hatte. Dabei bezog sich das Gericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach grundsätzlich des Versicherers beurteilen müsse, welche Angaben zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich seine.
Ein Versicherungsnehmer sei dazu verpflichtet, auf ein Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn diese seinen eigenen Interessen widersprechen.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Eine allzu offene Kommunikation mit einem Versicherer kann ebenso negative Folgen haben, wie das Versagen jedweder Korrespondenz. Um nach einem Schadensereignis richtig zu reagieren, sollten Sie daher nichts dem Zufall überlassen und sich in Zweifelsfragen von einem Rechtsanwalt für Hausratversicherung vertreten lassen.
Neue Beiträge
Teure Fahrräder aus Garage geklaut – Versicherung muss zahlen11. April 2025
Blutalkohol unter 2,0 Promille als alkoholbedingte Bewusstseinsstörung in der privaten Unfallversicherung?
31. März 2025
Wahlleistungsvereinbarung: Wann müssen Patienten erfahren, dass der Chefarzt sie nicht operieren wird?
19. März 2025
Berufsunfähiger Fußball-Profi: Konkrete Verweisung auf (deutlich) schlechter bezahlten Trainerjob ist unzulässig
27. Februar 2025
Unfall auf städtischem Gehweg: Rechtsanwalt Wahl erstreitet Schmerzensgeld
27. Februar 2025

Versicherungsrecht Offenbach

Versicherungsrecht Anwalt
Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht, berät Sie gerne bei allen juristischen Problemen mit Ihrer Hausratversicherung.
Wir sind bekannt aus:



Mitgliedschaften:






