Konkrete Verweisung: Freiwillige Fortbildung kann fatale Folgen haben

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Muss eine Versicherung eine Berufsunfähigkeitsrente weiterzahlen, auch wenn der Versicherte sich inzwischen fortgebildet hat und deshalb einen neuen Beruf ausüben kann?

Ein 25-jähriger Anlagenmechaniker erleidet einen Bandscheibenvorfall. Obwohl er sich operieren lässt, kann er seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben. Er meldet den Fall seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und erhält eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 776 Euro. Auch eine Nachprüfung ändert daran nichts.

Nachdem die Versicherung einige Jahre später ein weiteres Nachprüfungsverfahren durchgeführt hat, stellt sie die Zahlungen allerdings ein. Begründung: Es liege inzwischen keine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent mehr vor. Damit entfalle der Anspruch auf die Rente.

Die Gesellschaft verwies dabei auf die Tatsache, dass der einstige Anlagenmechaniker zwischenzeitlich eine Fortbildung sowie eine Umschulung absolviert hatte und als Maschinenbautechniker und Konstrukteur sein Geld verdiente. Diese neue Tätigkeit sei dem Mann zumutbar und wahre auch dessen Lebensstellung, so dass er sich auf den neuen Job verweisen lassen müsse und daher seinen Anspruch auf die BU-Rente verliere.

Konkrete Verweisung auch im Nachprüfungsverfahren?

Der Versicherte hielt dagegen und klagte. Eine Verweisung auf die aktuelle Tätigkeit sei schon deshalb nicht möglich, weil sie der Versicherung bereits im Rahmen der vorangegangenen Nachprüfungen bekannt gewesen sei.

Überdies sähen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die seinem Vertrag zugrunde lägen, die Berücksichtigung neu erworbener Tätigkeiten nicht vor. Die Gesellschaft könne ihn daher nicht auf einen Beruf verweisen, den er nur aufgrund einer freiwilligen Umschulung ausüben könne.

Umstrittene Frage

In erster Instanz hatte der Mann mit diesem Vorbringen Erfolg. Das Landgericht entschied, dass er sich mangels vertraglicher Regelung nicht auf die neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse verweisen lassen müsse, zumal keine Pflicht bestanden habe, sich umschulen zu lassen.
Die Berufungsinstanz, das OLG Nürnberg, kam zu einem anderen Ergebnis und entschied, dass die Versicherung die Zahlungen zu Recht eingestellt habe. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen erlaubten es der Assekuranz sehr wohl, den Versicherten – auch im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens – auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verweisen. Dabei seien auch neu erworbene Kenntnisse, die eine Berufstätigkeit ermöglichen relevant. Das gelte selbst dann, wenn eine Pflicht zur Fortbildung oder Umschulung nicht bestehe. (OLG Nürnberg, Az. 8 U 2115/20)

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Die Frage, inwieweit eine konkrete Verweisung auch im Nachprüfungsverfahren möglich ist, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Es lohnt sich daher, bei Auseinandersetzungen mit der eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung von Anfang an fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

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