Wohngebäudeversicherung: Welche Sicherheitsvorrichtungen Kunden regelmäßig kontrollieren müssen

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Was genau müssen Kunden tun, die ihr Vertrag dazu verpflichtet, eine Rückstau-Sicherung in gefährdeten Räumen „funktionsbereit“ zu halten? Und ist eine solche Klausel überhaupt wirksam? Das OLG Frankfurt hat dazu eine klare Position.
Die Zahl der Extremwetterereignisse in Deutschland nimmt stetig zu. Wer eine Immobilie sein Eigen nennt, tut daher gut daran, die klassische Wohngebäudeversicherung um einen Schutz gegen Elementarschäden zu erweitern.
Auch ein Hauseigentümer in Hessen hatte einen solchen Vertag abgeschlossen. Sein Vertrag sah vor, dass die Gesellschaft auch bei Überschwemmungen und Rückstau zahlen sollte. Allerdings verpflichteten die Bedingungen den Kunden dazu, zur Vermeidung solcher Schäden bei rückstaugefährdeten Räumen sogenannte Rückstausicherungen anzubringen und „funktionsbereit“ zu halten.
Über diese Klausel entbrannte schließlich ein Rechtsstreit, nachdem der Versicherungsfall eingetreten war und die Gesellschaft die Zahlung verweigerte.

Defekte Pumpe verursachte fast 23.000 Euro Schaden

Mitte März 2019 bemerkte der Eigentümer Wasser im Keller seines Hauses. Als Ursache wurde später eine defekte Hebepumpe in einem Drainageschacht identifiziert. Ihre Aufgabe war es, sich rückstauendes Wasser nach außen in den Straßenkanal zu pumpen. Durch das Versagen der Pumpe entstand ein Schaden von fast 23.000 Euro.
Der Kunde meldete den Schaden an seine Versicherung. Die allerdings wollte nur die Hälfte der Kosten übernehmen. Das Argument: Der Ausfall der Pumpe sei darauf zurückzuführen, dass der Versicherten sie nicht ausreichend gewartet und somit nicht funktionsbereit gehalten habe. Zwar hatte der Kunde die Hebepumpe nach eigenen Angaben zweimal pro Jahr kontrolliert und getestet. Das aber genügte der Gesellschaft nicht. Die Wartung müsse im Sinne der DIN 1986, Teil 33 zweimal jährlich durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden. Das sei nicht geschehen. Der Kunde habe dadurch grob fahrlässig gehandelt und müsse die Hälfte des Schadens aus eigener Tasche zahlen.

Unbestimmte Klausel gleich unwirksame Klausel

Der Hauseigentümer wollte das nicht hinnehmen und klagte. In erster Instanz hatte er zwar noch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab seiner Berufung aber in vollem Umfang statt. Das Argument: Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach die Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten ist, lasse den Kunden im Unklaren darüber, welche Maßnahmen er konkret ergreifen müsse, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten. Damit sei der Passus zu unbestimmt und folglich unwirksam.
Die schwammige Formulierung gehe auch deshalb zulasten der Gesellschaft, weil diese es in der Hand gehabt hätte, die Instandhaltungs- und Wartungsobliegenheiten klarer zu bestimmen. Von konkreten Wartungsintervallen oder gar einer DIN-gerechten Wartung sei hingegen keine Rede gewesen.
Vor diesem Hintergrund, so das Gericht, könne die Assekuranz sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Kunden berufen und müssen den kompletten Schaden regulieren.

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