Die Arztanordnungsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Darauf sollten Sie achten
Wie die sogenannte Arztanordnungsklausel in einem BU-Vertrag formuliert ist, kann im Ernstfall darüber entscheiden, ob ein Kunde eine Rente bekommt oder nicht. Was Versicherte wissen müssen.
Enthalten die Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine sogenannte Arztanordnungsklausel, darf die Gesellschaft die Leistung verweigern, wenn der Kunde bei ärztlich angeordneten oder empfohlenen Behandlungen nicht mitzieht.
Da das nicht besonders kundenfreundlich wirkt, werben viele Gesellschaften damit, auf solche Klauseln zu verzichten. Doch steht es den Versicherten damit wirklich frei, sich ärztlichen Empfehlungen vollständig zu widersetzen?
Eine gewisse Compliance ist Pflicht
Die Antwort lautet: Jein. Wenn es um gefahrlose ärztlich angeratene Heilbehandlungen geht, die eine sichere Aussicht auf Besserung bieten, müssen Kunden in der Regel kooperieren. Auch verlangen alle Gesellschaften von ihren Versicherten, dass sie Hilfsmittel des täglichen Lebens einsetzen, wenn diese eine Berufsunfähigkeit vermeiden. Wer beispielsweise extrem fehlsichtig ist, muss eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, wenn die Sehschwäche auszugleichen.
Auch Kunden mit klassischen Volkskrankheiten, wie etwa Funktionsstörungen der Schilddrüse, Bluthochdruck oder Diabetes, sind in der Regel verpflichtet, die verschriebenen Medikamenten einzunehmen, wenn dies gefahrenlos und ohne besondere Schmerzen möglich ist. Angesichts der oft furchteinflößenden Beipackzettel von diversen Medikamenten lässt sich zwar trefflich darüber streiten, wann genau ein Arzneimittel als „ungefährlich“ einzustufen ist. Handelsübliche Präparate sind aber wohl im Normalfall einzunehmen.
Etwas anderes gilt, wenn der Arzt – etwa nach einem Bandscheibenvorfall – zu einer Operation rät, die der Kunde ablehnt. „Hier ist es mittlerweile anerkannt, dass Versicherungen ihre Kunden nicht in die Pflicht nehmen bzw. die Bu-Rente einbehalten dürfen, wenn diese sich nicht unters Messer legen wollen“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt Versicherungsrecht in Offenbach.
Die Autonomie des Patienten hat selbst dann Vorrang, wenn die Operation nach gefestigtem medizinischem Standard die besten Heilungschancen bietet.
Wer nicht abnimmt, bekommt keine Rente
Weniger klar ist die Lage, wenn ein Patient aufgrund seines eigenen Verhaltens gesundheitliche Probleme entwickelt und berufsunfähig wird. Etwa, weil er stark übergewichtig ist oder alkoholkrank ist.
Etliche Arztanordnungsklauseln sehen in solchen Fällen vor, dass Patienten zumutbare Maßnahmen zur Abwendung der Berufsunfähigkeit dulden müssen – und normieren auch gleich, dass das Einhalten von Diäten bzw. das Absolvieren eines Entzugs als zumutbar gilt.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Klare Formulierungen in den Versicherungsbedingungen helfen Kunden, ihre Rechte und Pflichten richtig einzuschätzen und Streit über den Leistungsfall zu vermeiden. Sie haben Zweifel, wie die Arztanordnungsklausel in Ihrem Vertrag zu interpretieren ist? Sprechen Sie mich gerne an.
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