Unfallversicherung: Diese Leistungsausschlüsse müssen Kunden kennen
Eine private Unfallversicherung bietet in vielen Fällen eine gute Ergänzung zum (oft lückenhaften) gesetzlichen Unfallschutz. Je nach Tarif müssen Kunden aber auch dort mit Leistungsausschlüssen rechnen.
Das Wichtigste vorab: Private Unfallversicherungen zahlen nur, wenn der Kunde durch einen Unfall dauerhafte Schäden davonträgt. Ein Trümmerbruch, der folgenlos ausheilt löst daher ebenso wenig eine Leistungspflicht aus, wie die bleibenden Folgen eines schweren Herzinfarkts. Der Grund: Krankheiten sind normalerweise keine Unfälle im versicherungsrechtlichen Sinne.
Doch auch, wer nach einem Unfall bleibende Schäden davonträgt, bekommt nicht automatisch die vereinbarte Versicherungssumme.
Leistungsausschlüsse gelten zum Beispiel, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Unfalls betrunken war oder unter Drogen stand. Auch leistet die Unfallversicherung nicht, wenn sich der Unfall bei der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat ereignet. Wer also ohne Erlaubnis auf den Kirschbaum des Nachbarn klettert, um die reifen Früchte zu ernten und dabei abstürzt, geht selbst dann leer aus, wenn er nach dem Sturz an den Rollstuhl gefesselt bleibt.
Traurige Aktualität hat zudem eine Ausschlussklausel, der über Jahre hinweg kaum noch Bedeutung beigemessen wurde. Private Unfallversicherungen leisten auch nicht für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Wer also dieser Tage in die Ukraine reist, genießt während des Aufenthalts im Kriegsgebiet normalerweise keinen Versicherungsschutz
Vorsicht bei gefährlichen Hobbies
Um die eigenen Risiken einschätzen zu können, lohnt sich zudem ein Blick in die Musterbedingungen des GDV: Danach genießen nicht nur Piloten, Gleitschirm und Drachenflieger keinen Schutz in der privaten Unfallversicherung, während sie ihr „Luftfahrzeug“ führen. Auch für Unfälle, die man als Besatzungsmitglied (Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter) eines Luftfahrzeugs erleidet, zahlt die private Versicherung nicht. Und wer als Fahrer, Beifahrer oder Insasse an Motorrad- oder Autorennen teilnimmt, geht im Fall eines folgenschweren Unfalles ebenfalls leer aus.
Nicht versichert sind überdies die Folgen von Unfällen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen: Wer beispielsweise die Treppe herunterfällt und sich das Rückgrat bricht, bekommt kein Geld, wenn der Sturz durch einen Schlaganfall, Epilepsie oder sonstige Bewusstseinsstörungen verursacht wurde.
Kommentar von Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Unfallversicherung:
Wenn die Unfallversicherung nicht bezahlt, beruft sie sich in der Regel auf einen Ausschlussgrund oder bestreitet, dass der Kunde durch den Unfall Invalide geworden ist. Sie haben Zweifel an dem Geschäftsgebaren Ihrer Gesellschaft? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei für Versicherungsrecht in Offenbach am Main.
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