Schäden durch Sturmfluten sind nicht gedeckt? Das stimmt nicht immer!

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Im Herbst 2023 hat eine Rekordsturmflut an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste 2023 katastrophale Schäden angerichtet. Viele Hauseigentümer bangen nun, ob ihre Versicherungen die Kosten übernehmen. Mit Unterstützung eines Rechtsanwalts lassen sich die Chancen auf eine Zahlung deutlich erhöhen.

Starkregen und Hochwasser verwüsten oft ganze Ortschaften, zerstören Gebäude und Hausrat und lassen Immobilienbesitzer verzweifelt zurück. Immerhin: Wer seine Wohngebäudeversicherung um eine Elementarschaden- bzw. Naturgefahrenversicherung erweitert hat, darf in solchen Fällen erwarten, dass die Kosten für die Sanierung bzw. den Wiederaufbau des Gebäudes gedeckt sind.

Welche Versicherung zahlt bei Sturmflut?

Für Menschen, die in der Nähe der Küste wohnen kann das anders aussehen. Denn bei einer Sturmflut, wie unlängst an der Ostsee, versuchen die Gesellschaften meist, sich wegzuducken. Der Grund liegt in der Besonderheit dieses Wetterphänomens. Während bei gewöhnlichen Unwettern „nur“ der Himmel seine Schleusen öffnet, kommt bei der Sturmflut noch ein weiterer Faktor dazu. Hier drückt der Wind die Wassermassen aus dem Meer in Küstennähe – die Folge sind meist erhebliche Überschwemmungen.

Immobilieneigner, deren Haus durch einen solchen Vorgang beschädigt wird, haben vielfach ein Problem. Denn die Elementarversicherung muss nur bezahlen, wenn Flüsse oder Bäche über die Ufer treten oder (Stark)-Regen Schäden verursacht. Die Verheerungen durch Sturmfluten sind hingegen in fast allen Elementarschaden- bzw. Naturgefahrenversicherung ausgeschlossen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Versicherung für Schäden durch eine Sturmflut nie in der Pflicht ist?

Im Zweifel zum Fachanwalt für Versicherungsrecht

Dass es sich lohnt, im Fall der Fälle einen Anwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen, beweist eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
In Karlsruhe verhandelt wurde ein Schaden aufgrund der Sturmflut in der Nacht vom 04. auf den 05.01.2017 in Rostock. Durch auflandigen Wind erreichte das Wasser damals einen Pegel von bis zu 1,60 Meter über dem mittleren Wasserstand. Aus diesem Grund konnte das Wasser des Flusses Warnow nicht mehr abfließen und staute sich landeinwärts.

Unklare Klauseln gehen zulasten der Versicherung

Für einen Mann, dessen Haus im Stadthafen von Rostock und damit direkt an der Warnow liegt, wurde das zum Problem. Denn durch den Rückstau trat der Fluss über die Ufer und überschwemmte Grundstück und Gebäude. Als der Eigentümer den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung meldete, erlebte er eine böse Überraschung. Die Assekuranz verweigerte die Zahlung, da Schäden durch „Sturmflut“ nach den Vertragsbedingungen nicht reguliert werden.
Der Kunde klagte sich durch bis zum Bundesgerichtshof – und gewann den Rechtsstreit in allen Instanzen. Die Karlsruher Richter befanden, dass der im konkreten Fall eingetretene Nässeschaden lediglich eine mittelbare Folge der Sturmflut war und daher eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen (Az.  IV ZR 235/19).  Damit war der Schaden nicht von Regulierung ausgeschlossen und die Gesellschaft musste zahlen.

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