Cosmos Lebensversicherung AG erleidet Niederlage vor LG Darmstadt
Keine Anfechtung wegen Schlafapnoe – Berufsunfähigkeit infolge Tinnitus und Erschöpfung nach Akustikusneurinom.
Nach einem immerhin fünf Jahre währenden Rechtsstreit mit der Berufsunfähigkeitsversicherung erhielt der Kläger nun vor dem Landgericht Darmstadt in dem Verfahren 4 O 57/18 mit Urteil vom 01.12.2023 recht. Das Gericht bestätigte die Unwirksamkeit der von der Cosmos Lebensversicherung AG ausgesprochenen Vertragsanfechtung und verurteilte diese zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie rückständiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Kläger hatte bei der Cosmos Lebensversicherung AG im Jahr 2010 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. In der Folge erkrankte der Kläger an einem Akustikusneurinom, welches operativ entfernt werden musste. In der Folge litt er unter einem Tinnitus und einem Erschöpfungssyndrom. Zudem hatte der Kläger sein Gehör auf der rechten Seite komplett verloren. Infolge dieser Beschwerden sah sich der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Office Manager berufsunfähig und stellte im Oktober 2016 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen bei der Beklagten.
Der Cosmos Lebensversicherung AG schwante bereits, dass dies für die Versicherung teuer werden könnte, weshalb sie in der Leistungsprüfung nach Gründen suchte, um sich von dem ihr inzwischen lästig gewordenen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag und der Leistungspflicht hieraus zu befreien. Sehr gelegen kam es der Versicherung da, als sie nach Einholung mehrerer Arztauskünfte herausfand, dass der Versicherungsnehmer sich vorvertraglich aufgrund Tagesmüdigkeit einer hausärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, bei welcher der Verdacht eines Schlafapnoe-Syndroms gestellt worden war. Diesen Umstand und auch die im April 2008 beim Kläger diagnostizierten Krampfadern und Besenreiser sah die Cosmos Lebensversicherung AG als ausreichend an, um hierauf eine Vertragsanfechtung zu stützten. Der Versicherungsnehmer habe, so die Cosmos, diese Diagnosen nicht nur vorsätzlich, sondern sogar arglistig verschwiegen, um die Cosmos zu täuschen, da diese anderenfalls den Vertrag nicht eingegangen wäre.
Hierauf beauftragte der Versicherungsnehmer die Kanzlei für Medizin und Versicherungsrecht Rechtsanwalt Jürgen Wahl in Offenbach zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung. Nach Prüfung der Behandlungsunterlagen legte dieser im außergerichtlichen Schriftverkehr dezidiert dar, dass der Versicherungsnehmer keineswegs vorsätzliche Falschangaben gemacht habe. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht forderte daher von der Beklagten Fortführung der Berufsunfähigkeitsversicherung und Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.
Die Cosmos Lebensversicherung AG zeigte sich nicht einsichtig, weshalb der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Jürgen Wahl, schließlich Klage zum Landgericht Darmstadt erhob.
Mit Urteil 4 O 57/18 des Landgerichts Darmstadt vom 01.12.2023 entschied dieses nun zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente und Freistellung der Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Gemäß § 123 Abs. 1 BGB könne ein Versicherer seine Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrages anfechten, wenn er hierzu durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei. Arglistiges Verhalten erfordere dabei keine irgendwie geartete Schädigungsabsicht, vielmehr sei ausreichend (aber auch erforderlich), dass der Täuschende wenigstens bedingt vorsätzlich in Bezug auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserwägung und die dadurch erfolgte Willensbeeinflussung handle.
Das Gericht vertrat nach Anhörung des Klägers und Beweiserhebung die Auffassung, die von der Cosmos zu beweisende Tatsache, dass der Kläger beim Ausfüllen des Versicherungsvertrages im Hinblick auf die von der Beklagten als fehlend gerügten Angaben arglistig gehandelt habe, seien nicht nachgewiesen. Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen könne nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden. Dem Versicherungsnehmer sei es im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gelungen, seiner sekundären Darlegungslast zu plausiblen Erklärungen der Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen nachzukommen. Er habe angegeben, dass er bei Antragstellung nicht mehr an die Hüftbeschwerden, die Kniebeschwerden und Schlafprobleme gedacht habe. Die Hüftbeschwerden und die Kniebeschwerden seien vollständig ausgeheilt gewesen. Dies habe auch der behandelnde Arzt bestätigt. Zudem habe der Kläger die konkrete Diagnose Schlafapnoe nicht gekannt. Die Ärztin habe ihm lediglich gesagt, dass man die Schlafprobleme evtl. in einem Schlaflabor überprüfen könne. Hinsichtlich der Krampfadern und Besenreiser sei ihm in der Klinik gesagt worden, dass eine Operation medizinisch nicht indiziert sei, da diese lediglich kosmetischer Natur seien. Auch da der Kläger die wesentlich schwerer wiegende Wirbelsäulenerkrankung angegeben habe, könne aufgrund der gegebenen Indizienlage nicht von einer Arglist ausgegangen werden.
Darüber hinaus sah das Landgericht Darmstadt auch die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit als gegeben an. Der Kläger sei seit dem 01.10.2016 bedingungsgemäß berufsunfähig, da er seit dem 01.10.2016 für mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mehr als 50 % außerstande gewesen war, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Dies habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Einvernahme hinreichend bestätigt.
Die Cosmos Lebensversicherung AG konnte auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, der Sachverständige habe sein Gutachten nur auf die eigene Exploration gestützt und keine Tests zur Beschwerdevalidierung durchgeführt. Hierzu führte das Gericht aus, der Sachverständige habe ausführlich dargelegt, dass er die Beschwerdeschilderung des Klägers kritisch hinterfragt und geprüft habe und keine Aggravation habe feststellen können. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne bei einer Krankheit, die gerade durch das Fehlen naturwissenschaftlich gewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert wird, der ärztliche Nachweis der Erkrankung indes gerade auch dadurch geführt werden, dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdeschilderung des Patienten stützt. Gerade im psychiatrischen Bereich, wie auch im Streitfall einschlägig, beruhten Diagnosen entsprechender Experten nicht immer vollständig auf für Laien nachvollziehbaren festen Werten, sondern gerade auch auf den gewonnenen Erfahrungswerten des Diagnostizierenden. Der Sachverständige habe sich daher auf die – von ihm kritisch geprüften und validierten – Aussagen des Klägers stützen dürfen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Sachverständige von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen sei.
Wie das vorliegende Urteil zeigt, stellt sich der Kampf ums Recht oft zäh und langwierig dar. Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie sollten Klagen im Bereich Berufsunfähigkeit ausschließlich durch spezialisierte Fachanwälte für Versicherungsrecht oder besonders kundige Anwälte in diesem Bereich geführt werden. Ein langer Atem und eine gute Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant sind dabei entscheidende Kriterien für den Erfolg einer Berufsunfähigkeitsklage. Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht, steht Ihnen daher bei Fragen zur Berufsunfähigkeit mit Rat und Tat zur Seite.
Rechtsanwalt Jürgen Wahl
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