Schäden nach Sturmflut: Wann zahlt die Versicherung?

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Jede Sturmflut verursacht Überschwemmungen. Doch wann gehen die Schäden direkt auf die Sturmflut zurück, und wann sind sie nur deren mittelbare Folge? Die Antwort auf diese Frage ist für Versicherungskunden elementar, weiß Rechtsanwalt Jürgen Wahl.

Wer ein Haus im Stadthafen von Rostock besitzt, kann sich glücklich schätzen. Eigentlich. Denn dem Eigentümer einer solchen Immobilie verging vor einiger Zeit die Freude an seinem Zuhause.  Als es im Anschluss an eine Sturmflut an der Ostsee auch in der Hansestadt zu Überflutungen kam, verweigerte seine Wohngebäudeversicherung die Zahlung.

Die Assekuranz begründete ihre Entscheidung mit den Versicherungsbedingungen. Daran war geregelt, dass der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen leistet, „die durch Überschwemmung oder Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.“ (…) Nicht versichert sein sollten hingegen „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (..) Sturmflut“.

Der Kunde, dessen Haus noch nicht einmal in Küstennähe stand, hielt das Vorgehen der Gesellschaft für unzulässig, suchte sich einen Rechtsanwalt und klagte. Der Erfolg gibt ihm Recht. Wie schon die Vorinstanzen wies auch der Bundesgerichtshof (BGH) das Vorbringen der Versicherung ab und verdonnerte die Gesellschaft zur Zahlung.

Sturmflut: Von mittelbaren und unmittelbaren Schäden

Die Karlsruher Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass es bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen stets darauf ankomme, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse die Vorgaben verstehen darf. Unbeachtlich seien daher Klassifizierungen durch DIN-Normen oder behördlichen Regelungen. Maßgeblich sei vielmehr der allgemeine Sprachgebrauch. Danach ist eine Sturmflut dadurch gekennzeichnet, dass ein auflandiger Sturm das Wasser an der Meeresküste außergewöhnlich hoch steigen lässt.

Ein verständiger Versicherungsnehmer müsse daher nicht davon ausgehen, dass die Sturmflutklausel auch solche Schäden ausschließen soll, die nur mittelbar aufgrund einer Sturmflut eintreten. Genau das war aber vorliegend der Fall, da er Rückstau aufgrund der Sturmflut auch im küstenfernen Haften den Wasserstand erhöhte und dadurch die Überschwemmung verursachte.

Entsprechend musste die Versicherung die Schäden übernehmen (BGH, Az. IV ZR 235/19).

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekommt angesichts des schweren Ostseesturmhochwassers vom Oktober 2023 eine besondere Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Versicherungen ihre Leistungsausschlüsse oft (zu Unrecht) besonders eng auslegen, obwohl sie eigentlich auch bei Sturmflutschäden zahlen müssten. Umso wichtiger ist, dass Versicherungsnehmer zeitnah einen Anwalt für Versicherungsrecht aufsuchen, um ihre Rechte zu wahren.

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